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Helge Franke Rechtsanwalt | Spiekerhof 31 | 48143 Münster | Tel +49 / (0) 251 / 5346600
Fax +49 / (0) 251 / 5346602 | Email: kanzlei@ra-helgefranke.de | Web: www.ra-helgefranke.de
Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Zivil- und Wirtschaftsrecht

Neben den schwerpunktmäßig von mir bearbeiteten Rechtsgebieten bin ich allgemein im Zivil- und Wirtschaftsrecht tätig. Nachfolgend habe ich Informationen zu dem von mir bearbeiteten Zivil- und Wirtschaftsrecht zusammen gestellt, bei denen es sich allerdings nicht um eine ausführliche Darstellung handelt. Auf dieser Grundlage können selbstverständlich auch keine rechtlichen Entscheidungen getroffen werden. Die Ausführungen sind dafür gedacht, Sie über den Umfang meiner Tätigkeit im Zivil- und Wirtschaftsrecht zu informieren, soweit diese über die von mir bearbeiteten Schwerpunkte, die ich auf den vorhergehenden Seiten darstelle, hinausgeht. Bitte sehen Sie sich meine rechtlichen Hinweise an, bevor Sie die nachstehenden Ausführungen ansehen.

Im Rahmen dieses allgemeinen Tätigkeitsfeldes werden von mir folgende Rechtsgebiete bearbeitet:

Arbeitsrecht

Die hergebrachte Rolle der arbeitsrechtlichen Tätigkeit ist die der Interessenvertretung im Kündigungsschutzprozess. Hinzu kommt weitaus häufiger die Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich, so bei der Beratung vor anstehenden Personalmaßnahmen, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Personalkonflikten, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Gesellschaftsrecht

Im Tätigkeitsbereich des Gesellschaftsrecht sind unzählige Fallkonstellationen denkbar. Die Bandbreite reicht von der einmaligen Beratung in Fragen zur Organisation und Durchführung einer Gesellschafterversammlung über Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern bis hin zur ständigen Betreuung in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Zuge der weitreichenden Vermögensumverteilung auf nachrückende Generationen wird an der Schnittstelle zum Erbrecht zudem die Unternehmensvorsorge immer wichtiger.

Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt die Handelsgeschäfte der Kaufleute und ist deshalb Teil des Privatrechts. Das deutsche HGB geht als Sonderrecht dem BGB vor.

Es ist aber in aller Regel nicht für sich allein anwendbar, sondern ändert und ergänzt nur das allgemeine bürgerliche Recht. Für den Kaufmann und das Handelsrecht ist die Selbstverantwortlichkeit wesentlich. Als Unternehmer, der sich im Wettbewerb behaupten oder aus dem Markt ausscheiden muss, muss der Kaufmann seine Geschäfte frei gestalten können. Selbstverantwortliche Entscheidung, Einfachheit und Schnelligkeit setzt voraus, dass sich der Kaufmann zuverlässig über seine Vertragspartner informieren und sich auf ihr äußeres Verhalten im Handelsverkehr verlassen kann. Das Handelsrecht ist weitgehend aus der kaufmännischen Praxis heraus gewachsen. Auch wenn es seiner Rechtsnatur nach nationales Recht ist, ist es immer auch auf internationalen Verkehr ausgerichtet. Heute spielt die europäische Rechtsangleichung im Rahmen der EU eine erhebliche Rolle.

Vertragsrecht

Ein ganz zentrales Arbeitsfeld ist das Vertragsrecht. Gerade in diesem Rechtsgebiet haben die Reformen der letzten Jahre zu tiefgreifenden Änderungen geführt. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit selbstverständlich nicht auf Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen. Ein Schwergewicht der Tätigkeit liegt hier auf der beratenden und insbesondere auch der vertragsgestaltenden Praxis.

Haustürgeschäfte

Bei Haustürgeschäften werden Verbraucher durch die Regelungen des BGB besonders geschützt. Die Vorschriften bezwecken den Schutz von Verbrauchern vor den Gefahren des Direktvertriebs. Auf eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers kommt es dabei nicht an, vielmehr löst schon das Vorliegen einer der geregelten Schutzsituationen die Rechtsfolgen aus. An der Haustür oder in einer der anderen von § 312 BGB erfassten Situationen werden oft übereilt Verträge geschlossen. Der Verbraucher wird vom Unternehmer gezielt an einem Ort angesprochen, an dem er normalerweise oft nicht auf die Entscheidung über einen Vertragsschluss vorbereitet ist. Es besteht die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers. Das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu überdenken und sich ggf. zu lösen.

Fernabsatzverträge

Die Regulierung des Fernabsatzrechts durch die EU hat vor allem den Zweck, einen europaweiten Absatzraum zu schaffen. Für diesen Raum sollen Mindeststandards des Verbraucherschutzes festgelegt werden. Da es um Standardisierung der Pflichten des Unternehmers geht, kommt es für die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht an. Das Fernabsatzrecht soll den Verbraucher vor den typischen Risiken einer Fernabsatzsituation schützen. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Verbraucher über die Informationen verfügt, die für die Entscheidung über den Vertragsschluss und für die Geltendmachung von Rechten notwendig sind. Das Widerrufsrecht gewährt nicht nur eine Bedenkzeit, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, die Ware zu prüfen.

Elektronischer Geschäftsverkehr

Zweck der europaweiten Angleichung der Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr ist die Förderung dieser für die Errichtung des Binnenmarkts besonders vielversprechenden Vertriebspraxis. In § 312e BGB ist nur ein kleiner Ausschnitt der Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Dieser enthält im wesentlichen Vorschriften zum Schutz des Kunden – nicht nur des Verbrauchers.

Kaufrecht

Das Kaufrecht wurde zum 1. Januar 2002 tiefgreifend umgestaltet. Damit sind zahlreiche systematische Änderungen verbunden. Vorbild für die Änderung war vor allem die Europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf, die teilweise dem UN-Kaufrecht nachgebildet ist. Nunmehr gelten Sonderregeln zum Verbrauchsgüterkauf. Kern der neuen Regelung ist § 475 Abs. 1 BGB, der Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers, durch die seine Rechte als Käufer verringert werden, im praktischen Ergebnis weitgehend ausschließt. Besondere Bedeutung hat auch die nunmehr in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr, nach der grundsätzlich vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.

Unternehmenskauf

Beim Unternehmenskauf haben die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung der Verkaufs- und Übertragungsbedingungen auf eine nahtlose und in sich schlüssige Verbindung aller einschlägigen Rechtsgebiete zu achten, da nur so das letztlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angestrebte Ziel erreicht werden kann. Im Unternehmenskaufvertrag sind Regelungen aus Gesellschafts-, Kauf- und Arbeitsrecht sowie Familien-, Erb-, Kartell- und Steuerrecht untereinander abzustimmen. Das so erstellte Vertragswerk soll für die Parteien eine verlässliche Rechtsordnung bilden, die aufgrund ihrer primären Geltung für alle aus der Unternehmensübertragung resultierenden Streitigkeiten für beide Seiten verbindliche Antworten geben soll.

Schenkungsrecht

In der Vertragspraxis haben sich verschiedene Zuwendungstypen herausgebildet. Unter dem Dachbegriff der Schenkung kann es sich um die schlicht freigiebige Schenkung, eine vorweggenommene Erbfolge, eine Betriebsübergabe, eine ehebedingte Zuwendung, um Ausstattungen usw. handeln.

In allen Fällen sind zivil-, erb- und pflichtteils-, sozial- und steuerrechtliche Folgen zu beachten.

Miet- und Pachtrecht

Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Unter Wohnraummietrecht ist das Mietrecht zu verstehen, welches sich mit der Vermietung von Räumen befasst, die zum Wohnen und sonstiger dauerhafter privater Nutzung dienen. Die Einordnung richtet sich nach dem zwischen den Parteien für die Nutzung der Mietsache vereinbarten Vertragszweck. Nur in wenigen Rechtsgebieten werden privatrechtliche Grundprinzipien aus sozialpolitischen Gründen heraus so durchbrochen wie im Wohnraummietrecht, was oft zu einer für Laien schweren Verständlichkeit führt.

Das Gewerberaummietrecht wird in Abgrenzung zum Wohnraummietrecht verstanden. Anders als das Wohnraummietrecht kann es nicht als eigenes Rechtsgebiet aufgefasst werden, sondern eher als ein Begriff des Wirtschaftslebens, der allerdings die anwaltliche Beratungspraxis prägt.

Zwischen Pacht und der Miete von Gewerbe- und Geschäftsraum bestehen viele Gemeinsamkeiten. Dementsprechend werden mit Ausnahme der Landpacht die wesentlichen Bestimmungen des Mietrechts für anwendbar erklärt. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ergibt sich daraus, das als Pachtobjekt ein Gegenstand nebst der daraus erzielbaren Erträge definiert ist. So hat der Verpächter dem Pächter während der Geschäftsdauer den Gebrauch des Vertragsgegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als vertragsgemäß anzusehen sind.

Leasingrecht

Der Leasingvertrag wird nach wohl einhelliger Auffassung grundsätzlich dem Mietrecht zugeordnet. Prägend ist die Verbindung eines Mietgeschäfts mit einem Finanzierungskonzept. Im Mobilien-Leasing erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand käuflich für den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wiederum übernimmt den Leasinggegenstand gegen Zahlung von Leasingraten, die sich aus dem Kaufpreis zzgl. einer vom Leasinggeber kalkulierten Gewinnmarge errechnen.

Darlehensrecht

Beratungen im Darlehensrecht sind vornehmlich auf die Frage gerichtet, welche Finanzierungsform für das Vorhaben die sinnvollste ist und welche Konditionen angemessen sind. Gesteigerte Aufklärungs- oder Beratungspflichten bestehen für den Darlehensgeber grundsätzlich nicht. Ausnahmen ergeben sich im Einzelfall als Ausfluss des Gebotes von Treu und Glauben, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht. Dazu zählen Fälle, in denen beim Darlehensgeber ein konkreter Wissensvorsprung über die Risiken der geplanten Kreditverwendung vorhanden ist. Das Gleiche kann dann gelten, wenn die Bank oder Sparkasse ihre Rolle als bloßer Kreditgeber überschreitet und in die Planung, Durchführung oder den Vertrieb des zu finanzierenden Projekts unmittelbar eingebunden ist. Bei der Gestaltung des Darlehensvertrages ist auch darauf zu achten, dass die vereinbarten Konditionen nicht sittenwidrig sind.

Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Als Werkverträge werden unter Anderem angesehen:

  • Der Anwaltsvertrag, soweit der Anwalt konkrete, einer Erfolgsgarantie zugängliche Leistungen schuldet, wie dies beispielsweise bei Erstellung eines Gutachtens oder Vertrages bzw. der Auskunft zu einer Rechtsfrage der Fall ist.
  • Der Anzeigenvertrag, weil der geschuldete Erfolg in der Veröffentlichung einer Anzeige nach den Vorgaben des Bestellers in der jeweiligen Auflagenhöhe zu sehen ist.
  • Der Architektenvertrag, da der Architekt als Werkerfolg gegenüber seinem Auftraggeber unter Anderem eine genehmigungsfähige Planung schuldet.
  • Der Auskunftsvertrag über die Beschaffung von Wirtschaftsinformationen und sonstigen Auskünften.
  • Der Bauvertrag, bei dem der Unternehmer dem Besteller die Errichtung eines Bauwerks schuldet.
  • Der Beförderungsvertrag, weil mit der Ortsveränderung ein Erfolg geschuldet wird.
  • Der Behandlungsvertrag, der von einem Patienten mit einem Arzt geschlossen wird, wenn es um die technische Anfertigung von Brillen und Prothesen als Hilfsmittel geht.
  • Der Gutachtervertrag, da der Gutachter verpflichtet ist, sich die zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen notwendigen Informationen in eigener Verantwortung zu beschaffen und die festgestellten Tatsachen dann nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Faches zu verarbeiten.
  • Der Reparaturvertrag, bei dem es darum geht, die Funktionsfähigkeit einer Maschine oder eines Gegenstands wieder herzustellen.
  • Wartungsverträge, bei denen die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes für den nächsten Zeitabschnitt geschuldet ist.

Architektenrecht

Soweit der Architektenvertrag keine konkreten, explizit gefassten Vorgaben für die Leistungsverpflichtungen enthält, ist bis zum heutigen Tage nicht abschließend geklärt, welche unausgesprochenen Vorgaben der Architekt über die spezifische Aufgabenstellung hinaus zu erfüllen hat. Die Herstellungsverpflichtung des Architekten bezieht sich auf die erforderliche Planungs- und Überwachungstätigkeiten. Das Werk des Architekten ist damit nicht das beabsichtigte Bauwerk. Der BGH definiert den Architektenvertrag vielmehr als Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen lässt. Dabei ist es in der Regel für den Bauherrn ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Erfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er dazu für erforderlich hält. Da die zu erbringende Bauleistung erst unter Mitwirkung der Leistungen des Architekten geschaffen werden soll, kann allein das mangelfreie Bauwerk nicht Leistungspflichten des Architekten bestimmen. Der Architekt schuldet nicht nur den einen Erfolg, sondern viele Erfolge, die zusammengefasst Bestandteil seiner Leistungsverpflichtung und erforderlich sind, um das dem Willen des Bauherrn entsprechende und durch den oder die auszuführenden Werkunternehmer zu errichtende Bauwerk entstehen zu lassen. Hierzu gehören auch Leistungen, die sich von vornherein nicht im Bauwerk verkörpern, wie zum Beispiel die Einhaltung der Kostenvorgaben bzw. weitere Beratungs- und Dokumentationspflichten, die den Bauherrn in die Lage versetzen, jederzeit seine Rechte auszuüben und die bisherigen Leistungen nachzuvollziehen. Der Architekt ist mehr als nur Planverfasser und Bauleiter, er ist Sachwalter des Bauherrn hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Abwicklung des Bauvorhabens.

EDV-Recht

Computerprogramme werden durch die Vorschriften der §§ 69a ff. UrhG. geschützt. Einfache Computerprogramme genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern sie nicht völlig banal sind. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung und somit für Urheberrechtsschutz.

Vertragsrechtlich wird bei der Überlassung der Software grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen unterschieden:

  • dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung,
  • befristete Überlassung von Standardsoftware gegen wiederkehrende Vergütung,
  • dauerhafte Überlassung von Software, die für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt wurde.

Absatzmittlungsverträge

Im Bereich des Vertragsrechts wird die Beratung und Vertretung beim Abschluss von Absatzmittlungsverträgen besonders hervorgehoben. Erfasst sind davon etwa Franchising-Verträge, Lizenzverträge, Sponsoringverträge, Merchandisingverträge, Kundenschutzvereinbarungen, Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge, Kommissionsagenturverträge, Gebietsentwicklungsverträge, Belieferungsverträge, Know-How-Überlassungverträge und Exklusiv-Lieferverträge.

Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht nach dem BGB beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Die Schadensersatzleistung soll die entstandenen Nachteile ausgleichen, sie hat keinen strafenden Charakter. Der Gedanke der Prävention und der Schadensverhütung hat für das Schadensersatzrecht nur ausnahmsweise Bedeutung. Beim Schmerzensgeldanspruch ist neben der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion zugleich der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Für die Bemessung des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Totalreparation. Der Schädiger hat auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen.