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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Erbrecht

Die wesentliche Funktion des Erbrechts besteht darin, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten, seine nahen Verwandten oder sonstige nahestehende Personen weiterzugeben. Erst durch das Erbrecht sind Eigentum und Vermögen über den Tod einer Person hinaus für die Familie oder andere Erben gesichert. Durch die Möglichkeit der Weitergabe vor allem in der eigenen Familie werden die Bildung, Erhaltung und Vermehrung des Vermögens gefördert und tiefer gerechtfertigt. Mit dieser Funktion stellt das Erbrecht einen wichtigen Baustein für die Sorge um nahe Angehörige über den eigenen Tod hinaus dar und kann so den Lebensweg der Hinterbliebenen erleichtern helfen.

Im Mittelpunkt der Beratungen des Erblassers stehen die vermögensrechtlichen Folgen und Dispositionsmöglichkeiten. Der Erbe hingegen bedarf, insbesondere auch in Bezug auf die Haftung, einer eingehenden Beratung, wie er sich nach Eintritt des Erbfalls zu verhalten hat. Des Weiteren erstreckt sich die Beratung und Vertretung auch auf die Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften.

Meine nachfolgende Darstellung des von mir bearbeiteten Erbrechts ist selbstverständlich nicht umfassend. Deshalb können sie auf dieser Grundlage auch keine rechtlichen Entscheidungen treffen. Die Ausführungen können eine rechliche Beratung nicht ersetzen, sondern sind dafür gedacht, Sie über das Spektrum meiner Tätigkeit zu informieren. Vor der Beschäftigung mit meiner Darstellung nehmen Sie bitte auch meine rechtlichen Hinweise zur Kenntnis.

Verfassungsrechtlicher Schutz

Das private Erbrecht und die Grundprinzipien des Familienerbrechts und der Testierfreiheit sind durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert und in seinem Bestand geschützt. Das Recht, Vermögen zu vererben, bzw. es im Wege des Erbgangs zu erlangen, gehört zu den ältesten Rechtsüberzeugungen.

Neben der gesetzlichen Erbfolge garantiert die Testierfreiheit, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge gestalten kann.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Zuge, wenn und soweit der Erblasser nicht oder nicht wirksam von Todes wegen verfügt hat.

Die gesetzlichen Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte. Dabei erben nicht alle Verwandten, sondern die näheren Verwandten des Erblassers erhalten den Vorrang vor den weiter entfernten Verwandten. Dieses folgt aus der gesetzlichen Erbfolge nach Ordnungen. Dabei bilden die Abkömmlinge des Erblassers (seine Kinder, deren Kinder und Enkelkinder) die erste Ordnung. Die zweite Ordnung besteht aus den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen, während die dritte Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge umfasst. Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt dabei entferntere Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet, dass die Verwandten einer entfernteren Ordnung dann nicht als gesetzliche Erben berufen sind, wenn zur Zeit des Erbfalls auch nur ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt.

Daneben tritt die Erbfolge nach Stämmen. Gesetzlich werden jeweils diejenigen Abkömmlinge zu einem Stamm zusammengefasst, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind. Die Erbfolge nach Stämmen bedeutet, dass das Erbrecht innerhalb ein und derselben Ordnung auf die verschiedenen Stämme aufgeteilt wird.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Dem Ehegatten des Erblassers steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu, obwohl er nicht mit ihm verwandt ist. Der Umfang dieses gesetzlichen Erbrechts richtet sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die neben ihm zur Erbfolge berufenen Verwandten gehören und zum anderen danach, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat. Zweck des gesetzlichen Erbrechtes ist es, den Zugewinn in der Ehe auszugleichen und die Versorgung des Ehegatten sicherzustellen.

Neben dem gesetzlichen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte den Voraus gemäß §1932 BGB. Neben den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung gebühren ihm bestimmte, zum Haushalt gehörende Gegenstände.

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, durch seine eigene Erbregelung für die Zeit nach seinem Tod eine aus seiner Sicht angemessene und gerechte Vermögensverteilung zu bewirken. Sie äußert sich im Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge. Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind in inhaltlicher Hinsicht u.a. folgende Anordnungen:

  • Einsetzung eines oder mehrerer Erben (§ 1937 BGB);
  • Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (§1938 BGB);
  • Vermächtnis und Auflage (§§ 1939, 1940 BGB);
  • Anordnungen bezüglich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§§ 2044, 2048 BGB);
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung, Bestimmung des Testamentsvollstreckers und Festlegung seiner Befugnisse sowie seiner Vergütung (§§ 2197, 2207 ff., 2201, 2222 ff. BGB);
  • Anordnungen bezüglich der Pflichtteilslast sowie die Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteilsrechts (§§ 2324, 2333 ff. BGB).

Als Arten der Verfügungen von Todes wegen stehen zur Verfügung:

  • das Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen (gleichbedeutend mit letztwilliger Verfügung, § 1937 BGB),
  • das gemeinschaftliche Testament, welches nur von Ehegatten errichtet werden kann (§ 2265 BGB),
  • der Erbvertrag als Vertrag mit erbrechtlicher Wirkung (§ 1941 BGB), bei dem sowohl beide Vertragspartner, als auch nur einer als Erblasser handeln können.

Testament

Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass dem von ihm gewünschten Personenkreis zukommen zu lassen. Der Erblasser kann selbst einen Erben bestimmen, kann aber auch andere letztwillige Verfügungen treffen, wie z.B. eine Enterbung , ein Vermächtnis, eine Auflage. Die strengen Formvorschriften sind zu beachten. Einerseits finden sich im Gesetz Regeln, die die Testierfreiheit sichern. Andererseits wird sie durch die strengen und konsequenten Vorschriften des Pflichtteilsrechts gemäß §§ 2303 ff. BGB zur Wahrung der Rechte engster Angehöriger beschränkt.

Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder, der ein Testament in Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Abzuliefern ist die Urschrift. Sind mehrere, auch gleichlautende Urschriften vorhanden, sind sie allesamt abzuliefern. Ist die Urschrift verlorengegangen, dann unterliegt die beglaubigte Abschrift der Überlieferung.

Die abgelieferten Testamente werden eröffnet. Dadurch soll beim Tod einer Person im Interesse aller Beteiligten Gewissheit darüber geschaffen werden, ob und in welcher Weise der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat. Das Eröffnungsverfahren hat keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments.

Widerruf von Testamenten

Die Testierfreiheit beinhaltet auch das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit zu widerrufen oder zu ändern. Der Widerruf eines Testaments ist ebenfalls eine letztwillige Verfügung, weshalb seine Ausübung ebenfalls die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraussetzt.

Das Gesetz kennt verschiedene Arten des Widerrufs:

  • das Widerrufstestament,
  • Widerruf durch Veränderung oder Vernichtung des vorhandenen Testaments,
  • Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung,
  • Errichtung eines abändernden, widersprechenden Testaments.

Auslegung von Testamenten

Die Auslegung letztwilliger Verfügungen gehört zu den schwierigsten Aufgaben im Erbrecht. Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Erblassers verschiedene Auslegungen zu, so ist nach § 2084 BGB im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung auch Erfolg haben kann. Maßgeblich ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers. Allein auf den von ihm erstrebten Erfolg kommt es an. Es gibt zahlreiche Auslegungs- und Ergänzungsvorschriften, die eine Richtschnur dafür geben, in welchem Umfang der Erblasserwille vor der Abfassung des Testaments aufgeklärt und anschließend in der Verfügung niedergelegt werden sollte.

Anfechtung von Testamenten

Im Erbrecht ist die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen gegenüber dem Schuld- und Sachenrecht erheblich erweitert und modifiziert. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden. Gemeint ist damit das Testament als Ganzes. Die Anfechtung erfasst die im Testament enthaltene einzelne Verfügung des Erblassers. Anfechtbar sind grundsätzlich alle Zuwendungen und Anordnungen, die in der Verfügung von Todes wegen enthalten sein können; so z.B. die Erbeinsetzung und die Enterbung, die Zuwendung eines Vermächtnisses sowie die Begünstigung durch eine Auflage.

Anfechtungsgründe sind:

  • der Erklärungs- und Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB),
  • die widerrechtliche Drohung (§ 2078 Abs. 2 BGB),
  • Irrtum im Beweggrund, also Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB),
  • Übergehen eines zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, dessen Vorhandensein bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist ( § 2079 BGB).

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten wird ein wichtiges Formprivileg eingeräumt, welches ihnen erlaubt, ihre Verhältnisse für den Todesfall durch eine gemeinschaftliche Verfügung zu regeln. Mit dem gemeinschaftlichen Testament wird den Eheleuten auch ein Mittel an die Hand gegeben, solchen Verfügungen, die ein Erblasser mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen getroffen hat, und die daher von ihnen abhängig sind, in der Weise einen bindenden Charakter zu verleihen, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit bedingen, zu Lebzeiten beider Ehegatten ohne das Wissen des anderen nicht geändert und nach dem Tod des anderen grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden können.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das es zumindest einem Erblasser ermöglicht, zu Gunsten des anderen Vertragsschließenden oder eines am Vertragsschluss unbeteiligten Dritten erbrechtlich bindende Anordnungen zu treffen. Wenn beide Vertragspartner als Erblasser vertragsmäßig bindend verfügen, spricht man von einem zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag. Der Erbvertrag ist die einzige Rechtsform, in der auch nicht miteinander Verheiratete gemeinsam und mit bindender Wirkung verfügen können. Der Abschluss eines Erbvertrages empfiehlt sich in diesen Fällen vor allem dann, wenn gemeinsam Vermögen gebildet wird, z.B. in der Form von Grundvermögen oder durch Aufbau eines Erwerbsgeschäfts.

Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. Er wirkt nur erbrechtlich, kann also zu Lebzeiten des jeweiligen Erblassers keine Rechte und Pflichten begründen. Als echter Vertrag entfaltet er Bindungswirkung, die im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament sofort eintritt.

Inhalte letztwilliger Verfügungen

Als Inhalte letztwilliger Verfügungen kommen in Betracht:

  • die Erbeinsetzung,
  • die Ersatzerbfolge,
  • die Enterbung,
  • die Vor- und Nacherbfolge,
  • das Vermächtnis,
  • die Auflage,
  • Testamentsvollstreckung und
  • Anordnungen für die Erbauseinandersetzung.

Besondere Arten von letztwilligen Verfügungen sind:

  • das Behindertentestament,
  • die Patientenverfügung und das Patiententestament;

in weiterem Sinne auch

  • die Gesundheitsbetreuungsvollmacht,
  • die Einwilligung zur Organspende,
  • die Vormundbestimmungen für minderjährige Kinder.

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an dessen Nachlass sichern. Der Erblasser kann seinerseits im Rahmen seiner Testierfreiheit über seinen Tod hinaus frei über sein Vermögen verfügen. Andererseits bleibt das Vermögen des Erblassers seiner Familie in gewissem Umfang erhalten, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen.

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsrechts ist, dass der Pflichtteil des Berechtigten durch die Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Ist der Berechtigte nicht gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen, aber nur zu einer geringeren Quote als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils eingesetzt, so hat er nach § 2305 BGB Anspruch auf den Zusatzpflichtteil.

Wird der Berechtigte mit einem Vermächtnis bedacht, besteht nur dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB.

Wird in der letztwilligen Verfügung das Wort Enterbung verwendet, so bedeutet dies, dass ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies lässt nicht auf eine Pflichtteilsentziehung schließen, wenn in der Verfügung keine in § 2333 BGB genannten Gründe, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen, aufgeführt sind.

Die Pflichtteilsschuld trifft die Erben. Im Falle der Pflichtteilsergänzung kommt auch der Beschenkte als Schuldner in Betracht, soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.

Der Pflichtteilsanspruch besteht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er beinhaltet einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Zwei Faktoren bestimmen dabei die Höhe des Pflichtteilsanspruchs:

  • der maßgebende Erbteil, § 2310 BGB und
  • der Nachlassbestand und sein Wert (§§ 2311 bis 2314 BGB).

Ausgangspunkt für die Feststellung der maßgeblichen Pflichtteilsquote ist die fiktive gesetzliche Erbfolge.

§ 2314 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten zur Klärung des Nachlassbestandes umfangreiche Ansprüche auf Auskunft und auf Feststellung des Wertes ein. Die Kosten für die Anspruchserfüllung nach § 2314 BGB fallen dem Nachlass zur Last. Zu den Kosten gehören alle Ausgaben für ein ordnungsgemäßes Verzeichnis, auch für eine amtliche Aufnahme. Ebenso gehen die Kosten eines Wertermittlungsgutachtens zu Lasten des Nachlasses.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht.

§§ 2325 ff. BGB schützen den Pflichtteilsberechtigten davor, dass der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen unter Lebenden zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten vermindert.

Nach der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB sind Schenkungen nur dann ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes noch nicht verstrichen sind. Die Berechnung dieser Frist kann sich in vielen Fällen schwierig gestalten. Für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt der objektiven Leistung des verschenkten Gegenstandes entscheidend. Für Schenkungen unter Ehegatten ist der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe verschoben.

Annahme der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (§ 1943 BGB). Mit der Annahme der Erbschaft, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist erwirbt der vorläufige Erbe die Erbschaft endgültig. Die Bedeutung der Annahme liegt darin, dass der vorläufige Erbe sein Ausschlagungsrecht schon vor Fristablauf verliert, wenn er die Annahme erklärt hat.

In der Praxis erfolgt die Annahme zumeist durch schlüssiges Verhalten. Ob und wann ein solches Verhalten einer Person als stillschweigende Annahme der Erbschaft anzusehen ist, kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

Ausschlagung der Erbschaft

Mit der Möglichkeit für den Erben, die Erbschaft auszuschlagen, soll vor allem ein Erbschaftserwerb verhindert werden, der sich wegen Überschuldung des Nachlasses nur als eine Last für den Erben darstellen würde. Daneben kann die Ausschlagung auch dazu dienen, die Erbschaft einem anderen zukommen zu lassen. Zur Ausschlagung ist jeder Erbe berechtigt, gleich ob er durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag berufen wurde.

Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beträgt nur ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Das Recht zur Ausschlagung entsteht mit dem Anfall der Erbschaft. Die Ausschlagungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist allerdings nicht vor Verkündung der Verfügung zu laufen.

Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber dem örtlich zuständigen Nachlassgericht und muss diesem in der notwendigen Form zugehen. Die form- und fristgerecht erklärte Ausschlagung wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück. Der Anfall der Erbschaft gilt dann als von Anfang an nicht erfolgt (§ 1953
Abs. 1 BGB).

Anfechtung von Annahme und Ausschlagung

Die Erklärungen der Annahme oder der Ausschlagung sind wegen Willensmängeln anfechtbar. Irrt der Erbe über den Berufungsgrund, so ist die Annahme unwirksam (§ 1949 Abs. 1 BGB). Seine Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel nur auf die Berufungsgründe, die ihm bekannt sind (§ 1949 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen bedarf es keiner Irrtumsanfechtung. Besondere Bedeutung hat der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Nach herrschender Meinung ist die Überschuldung als Eigenschaft des Nachlasses sowohl anerkannt, wenn sie auf der Unkenntnis wesentlicher Aktiva, als auch wenn sie auf der Unkenntnis wesentlicher Schulden beruht. Bei einem Nachlass ist es als im Rechtsverkehr wesentlich anzusehen, ob und dass die Nachlassschulden durch vorhandene Werte gedeckt sind. Anfechtungsberechtigt ist der Erbe. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Erklärung ist abzugeben zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Sie beginnt mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, für die Anfechtung wegen Drohung mit Wegfall der Zwangslage.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Erbverzicht soll mit seiner unmittelbaren rechtsändernden, erbrechtlichen Wirkung schon vor dem Erbfall künftigen Erben, insbesondere den Kindern,

die Möglichkeit geben, im Einverständnis mit dem Erblasser künftige Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer gegen eine Abfindung vor dem Erbfall auszuscheiden oder bei Beschränkung des Verzichts auf einen Bruchteil der Erbschaft oder des Erbteils frühere Zuwendungen auch dort auszugleichen oder anzurechnen, wo das Gesetz dieses nicht vorsieht. Durch die Vereinbarung eines Erbverzichts scheidet der Verzichtende (Verwandter oder Ehegatte) lediglich aus der gesetzlichen Erbfolge aus, d.h. er kann ohne weiteres durch Verfügung von Todes wegen Erbe werden. Der Verzichtende wird so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben würde. Aus diesem Grund entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Aus diesem gesetzlich gewollten Wegfall erhöhen sich folglich sowohl die Erbquoten der übrigen gesetzlichen Erben als auch die Pflichtteilsquoten. Diese Folge tritt nicht beim einfachen Pflichtteilsverzicht ein.

Durch einen Pflichtteilsverzicht ändert sich nichts am gesetzlichen Erbrecht. Der Erblasser behält seine vollständige Testierfähigkeit. Der Verzichtende und sein Stamm bleiben gesetzliche Erben. Im Unterschied zum Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht. Auf der anderen Seite schließt der nicht beschränkte Pflichtteilsverzicht alle Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden aus.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit des Zuwendungsverzichts gemäß § 2352 BGB, mit dem auf testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen verzichtet werden kann.

Für den Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie auch für den Zuwendungsverzicht ist die notarielle Form vorgeschrieben.

Rechte des Erben

Das Vermögen des Erblassers geht mit seinem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Der Erbe wird mit dem Erbfall an Stelle des Erblassers Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen, Inhaber schuldrechtlicher Forderungen und Wertpapiere usw.. Der Erbe tritt mit dem Erbfall in diejenigen Rechtspositionen des Erblassers ein, die noch im Werden begriffen sind. Schließlich geht auch der Besitz mit dem Eintritt des Erbfalls auf den Erben über.

Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

Mit dem Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben gehen auch die Schulden und die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben über.

Bis zur Annahme der Erbschaft haftet der Erbe nicht. Nach Annahme der Erbschaft während dreier Monate oder bis zur Beendigung des amtlichen Gläubigeraufgebotes (§§ 2014, 2015 BGB) wird nur bis zur Sicherung der Vollstreckung des Gläubigers (§ 782 ZPO) gehaftet. Im Falle der Miterbengemeinschaft haftet zunächst diese und nicht der einzelne Erbe mit seinem Vermögen. Die Haftung des einzelnen Erben mit seinem Erbenvermögen
tritt erst nach Teilung des Nachlasses ein.

Die Erbenhaftung kann gegenüber allen Nachlassgläubigern endgültig auf den Nachlass beschränkt werden durch:

  • die Anordnung der Nachlassverwaltung oder
  • die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Die vorläufige beschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Nachlassgläubigern tritt in bestimmten Fällen schon mit dem Erbfall ein, ohne dass der Erbe etwas tun muss. Diese beschränkte Erbenhaftung ist vom Erben durch Erhebung der Einrede geltend zu machen. Dazu gehören:

  • die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB,
  • die Aufgebotseinrede gemäß § 2015 BGB,
  • die Teilungseinrede des Miterben gemäß § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB,
  • die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB und
  • die Einrede der Überschwerung gemäß 1992 BGB.

Die gegenüber einzelnen Gläubigern endgültig beschränkte Haftung kann der Erbe durch das Aufgebotsverfahren gemäß §§ 1970 ff. BGB herbeiführen.
Es gilt dann Folgendes:

  • Die Gläubiger, die im Rahmen des Aufgebots ihre Forderung nicht angemeldet haben, sind ausgeschlossen.
  • Das Gleiche gilt für diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen.

Der Erbe, der aus Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, muss sich im Wege der Einrede die Beschränkbarkeit seiner Haftung im Urteil vorbehalten lassen (§ 780 ZPO). Unterlässt er dieses, so haftet er dem klagenden Gläubiger endgültig unbeschränkt. Aber auch bei einem solchen Vorbehalt kann der Gläubiger in das gesamte Vermögen des Erben, in den Nachlass wie in das Eigenvermögen, vollstrecken (§ 781 ZPO). Der Erbe muss seinerseits die Beschränkung durch die Nachlassverwaltung oder Insolvenzverwaltung herbeiführen und kann erst dann wegen der Nachlassabsonderung die Vollstreckung in sein Vermögen im Wege der Klage rückgängig machen (§§ 784, 785 ZPO).

Erbengemeinschaft

Auch die Miterben erben das Vermögen des Erblassers als Ganzes und zwar im Wege der Gesamterbfolge. Dieses bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand den Erben mit dem Erbfall gemeinschaftlich zusteht. Die Miterben erben zur gesamten Hand.

Der Gegensatz zu der genannten Gesamterbfolge ist die Sondererbfolge. Diese ist der gesetzliche Ausnahmefall und kommt daher nur bei besonderer Anordnung in Betracht:

  • nach der Höfeordnung,
  • kraft Heimstättenrechts,
  • in die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder einer KG,
  • in das Mietverhältnis (§§ 563 ff. BGB),
  • in Ansprüche auf Sozialleistungen.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Dabei ist jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, bei der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen kann ein Miterbe auch allein treffen (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann grundsätzlich sofort von den übrigen Miterben die Auseinandersetzung aller Miterben über den gesamten Nachlass verlangen.

Der Anspruch auf die sofortige Auseinandersetzung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein:

  • durch vertragliche Vereinbarung der Miterben für immer oder zeitweilig, ganz oder teilweise;
  • durch letztwillige Verfügung des Erblassers sowohl bei der gewillkürten als auch bei der gesetzlichen Erbfolge, wobei die Verpflichtung nur obligatorisch wirkt (§§ 2044, 137 BGB);
  • kraft Gesetzes, soweit oder solange Erbteile der Miterben noch unbestimmt sind, z.B. weil die Geburt eines Miterben zu erwarten ist oder die Entscheidung über eine Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht;
  • auf Verlangen eines jeden Miterben bis zu der Beendigung eines eingeleiteten oder unverzüglich beantragten öffentlichen oder privaten Gläubigeraufgebots.

Die Auseinandersetzung erfolgt durch:

  • Auseinandersetzungs- oder Erbteilungsvertrag oder
  • durch einen Testamentsvollstrecker,
  • auf Antrag eines Miterben durch die Vermittlung des Nachlassgerichts, oder
  • durch die Auseinandersetzungsklage.

Ausgleichspflichten

In den §§ 2050 ff. BGB bestimmt der Gesetzgeber für den Fall der gesetzlichen Erbfolge für die zu gesetzlichen Erben berufenen Abkömmlinge des Erblassers die Verpflichtung, bestimmte Vermögenszuwendungen auszugleichen, die sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz geht bei dieser Regelung davon aus, dass es regelmäßig der Wunsch des Erblassers ist, seine Abkömmlinge gleichen Grades bei der Verteilung des Nachlasses auch gleich zu behandeln.

Erbschaftskauf

Alleinerbe und Miterbe können die angefallene Erbschaft verkaufen. Von einem Erbschaftskauf über die gesamte Erbschaft kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll. Kein Erbschaftskauf ist der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände.

Der Vertrag über die gesamte Erbschaft (Erbschaftskauf) bedarf der notariellen Beurkundung.

Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wird der Verkäufer verpflichtet, den Erbteil auf den Käufer zu übertragen. Dabei gelten abweichend von den allgemeinen Regeln des Kaufrechts Besonderheiten:

  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Erbschaftsgegenständen trägt ab Vertragsschluss der Käufer.
  • Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
  • Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt.

Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Verkäufer weiter und neben ihm auch der Käufer, der allerdings im Innenverhältnis verpflichtet ist.

Der Erbschaftskauf bezieht sich immer auf eine bereits angefallene Erbschaft. Verträge über den künftigen Nachlass eines noch lebenden Dritten werden grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen sind Verträge, die eine vorzeitige Auseinandersetzung unter zukünftigen gesetzlichen Erben ermöglichen soll. Solche Verträge, die ebenfalls der notariellen Form bedürfen, können sich nur:

  • auf den gesetzlichen Erbteil,
  • den ihm gleichstehenden Erbersatzanspruch, oder
  • den Pflichtteil beziehen.

Teilungsversteigerung

Gehören zum Nachlass Grundstücke, so besteht gemäß §§ 180 ff. ZVG die Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft durch die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke zu betreiben.

Die in den §§ 180 bis 185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung stellt keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Diese Art der Versteigerung führt nicht zur Aufhebung einer Gemeinschaft, sondern bereitet sie nur vor, indem das durch das Meistgebot erlöste teilbare Geld an die Stelle des in der Regel schwer teilbaren Grundstücks tritt.

Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz regelt folgende steuerpflichtige Vorgänge:

  • Erwerb von Todes wegen,
  • Schenkungen unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen und
  • den 30-jährigen Besteuerungsturnus für Familienstiftungen und Familienvereine.

Nur die vorgenannten Vorgänge sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.

Miet- und Erbrecht

Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 Abs. 1 BGB deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Daraus folgt ganz selbstverständlich,

dass auch ein Mietverhältnis nicht mit dem Tod einer Mietvertragspartei endet, sondern vielmehr die Erben der verstorbenen Mietvertragspartei nach der angeführten Bestimmung anstelle der verstorbenen Mietvertragsparteien in das Mietverhältnis eintreten. Dies gilt sowohl für den Tod des Vermieters als auch für denjenigen des Mieters.

Für den Fall des Todes des Mieters gelten die Vorschriften der §§ 563 ff. BGB. Diese lassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen zu mit der Folge, dass das Wohnraummietverhältnis in der Praxis nur ausnahmsweise mit den Erben des verstorbenen Wohnraummieters fortgesetzt wird.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Nach § 1933 BGB soll das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung zur Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorgelegen haben. Bereits unter diesen Voraussetzungen verliert der überlebende Ehegatte seine Erbberechtigung.

Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Die Vererbung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen betrifft neben dem Erbrecht komplexe Problemfelder. Eine Nachfolgeplanung allein unter erbrechtlichen Aspekten ist im Regelfall unzureichend. Erforderlich ist vielmehr ein Ansatz, der unternehmensstrategische, betriebswirtschaftliche, erbrechtliche sowie steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte in sich vereinigt. Hinzu kommen wie stets im Wirtschaftsleben noch psychologische Aspekte. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Vererbung von Unternehmen, Unternehmensteilen und auch Gesellschaftsanteilen im Wesentlichen die gesellschaftsrechtlichen Restriktionen zu berücksichtigen, da eine Vererbung von Gesellschaftsanteilen stets nur im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen möglich ist.

Internationales Erbrecht

Aufgabe des internationalen Erbrechts ist es, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Für eine Auslandsberührung des Sachverhaltes kommen unterschiedliche Aspekte in Betracht. Hierzu zählen etwa die Nationalität des Erblassers, dessen letzter Wohnsitz, die Belegenheit des Nachlasses, der Ort der Errichtung der Verfügung, der Güterstand des Erblassers usw. Wie das im konkreten Fall anwendbare Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung zu bestimmen ist, ergibt sich aus den sogenannten Kollisionsvorschriften.

Vorweggenommene Erbfolge

Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann der Erblasser Unternehmensgestaltungen vornehmen, die die Unternehmensnachfolge von vornherein festlegen. Er kann aber auch über sein sonstiges Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweg verfügen und damit die Erbfolge vorwegnehmen. Unter vorweggenommener Erbfolge werden Rechtsgeschäfte des Erblassers unter Lebenden mit seinen zukünftigen Erben verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Die Vorteile von Vorwegnahmen der Erbfolge können sowohl auf Seiten der begünstigten zukünftigen Erben als auch auf Seiten des Erblassers liegen. Die lebzeitige Gestaltung birgt aber auch Nachteile und Risiken.

Maßnahmen vorweggenommener Erbfolge können u.a. erfolgen im Rahmen von:

  • Schenkungen,
  • Ausstattungen,
  • Zuwendungen unter Ehegatten,
  • Betriebs- und Hofübergaben.

Trotz der Möglichkeit, größere Beträge an Erbschaftssteuer dadurch zu sparen, dass frühzeitig, evtl. auch mehrmals unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge, Teile des Vermögens verschenkt werden, sollten steuerliche Aspekte nicht allein die Gestaltung einer lebzeitigen oder letztwilligen Verfügung bestimmen. Es sind noch zahlreiche andere Gesichtspunkte zu bedenken, wie z.B.:

  • Erhaltung des seit Generationen bestehenden Familienbesitzes,
  • Fortführung eines Familienunternehmens,
  • Verminderung etwaiger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche,
  • Umgestaltung durch den durch Testament oder Erbvertrag gebundenen Erblasser,
  • wirtschaftliche Sicherstellung von Personen.

Bei Ausstattungen handelt es sich um Zuwendungen, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewendet werden. Ausstattungen sind in vollem Umfang auszugleichen, § 2050 Abs. 1 BGB. Der Erblasser kann jedoch bei der Zuwendungen einer Ausstattung oder von Zuschüssen das Unterbleiben der Ausgleichung anordnen. Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

Schenkungen unter Ehegatten können nur dann vorliegen, wenn das Zuwendungsgeschäft unentgeltlich ist und seine Geschäftsgrundlage nicht in der Ehe hat. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist keine Schenkung, sondern eine unbenannte (oder auch ehebedingte) Zuwendung. Die unbenannte oder ehebedingte Zuwendung wird als ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art verstanden, das als ein nicht normiertes familienrechtliches qualifiziert wird und einen entsprechenden Rechtsgrund für die Zuwendung liefert. Im Erbrecht wird die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten grundsätzlich wie eine Schenkung behandelt, um Missbrauchstendenzen zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten oder Vertragserben entgegen zu wirken.

Bei Verträgen über die Übergabe eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes steht häufig neben der lebzeitigen Regelung der Unternehmensnachfolge die Alterssicherung der Übergeber bzw. ihrer Ehegatten im Vordergrund. Dieser Vertragstyp bedarf einer genauen Regelung von Leistungsstörungen, da das Schenkungsrecht nur eingeschränkt Anwendung findet. Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes kann zusätzliche Besonderheiten aufweisen, wenn es sich um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB oder um einen Hofübergabevertrag nach der Höfeordnung handelt.

Höfeordnung

Die Höfeordnung gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen als partielles Bundesrecht. Landesrechtliche Sonderregelungen zum Anerbenrecht gibt es darüber hinaus in Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz. In den übrigen Bundesländern gelten derzeit keine besonderen Anerbenrechte. Wesentlich für die Vererbung einer Besitzung nach Höferecht ist, dass sie geschlossen an einen Erben fällt. Aus der Höfeordnung ergeben sich einige Besonderheiten für den Hofübergabevertrag.

Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen

Wird Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann wird der Übergeber regelmäßig auch abgesichert werden wollen. Dieses kann durch eine einmalige Zahlung oder durch wiederkehrende Leistungen erreicht werden. Besonders interessant ist dabei die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen. Solche stellen keine Gegenleistungen dar. Der Übergeber hat somit kein Veräußerungsgeschäft getätigt, und beim Übernehmer entstehen keine Anschaffungskosten. Vielmehr hat der Vermögensübergeber die Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz zu versteuern und korrespondierend kann der Vermögensübernehmer die Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz abziehen.

Werden im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, dann sind diese wie folgt zu unterscheiden:

  • Versorgungsleistungen,
  • Unterhaltsleistungen,
  • wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.

Grundstücksübertragung unter Angehörigen

Bei der Übertragung von Vermögen unter Angehörigen sind Grundstücke die am häufigsten anzutreffende Vermögensart. Dies gilt unabhängig davon, ob

der Übergang schon zu Lebzeiten erfolgt oder erst durch Erbfall.

Es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Grundstücken auf Angehörige, um die steuerliche Last zu senken. Neben der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer gilt es aber auch einkommenssteuerliche wie grunderwerbsteuerliche Auswirkungen zu beachten.

Vollmachten

Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser auch durch Erteilung von Vollmachten die Möglichkeit, Bestimmungen zu treffen, die

die Abwicklung seines Nachlasses betreffen. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich – wenn nichts anderes bestimmt ist – über dessen Tod hinaus. Damit steht dem Erblasser eine Möglichkeit zur Verfügung, für die oft recht lange Zeit vom Erbfall bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses die Handlungsfähigkeit bezüglich seines Vermögens und auch die ununterbrochene Verwaltung einzelner Vermögensbestandteile zu erhalten. Wichtig ist eine Vollmacht auch, um den Erben oder einer Vertrauensperson den Zugriff auf ein Bankkonto zu ermöglichen. Es können folgende Vollmachten in Erwägung gezogen werden:

  • Bankvollmacht,
  • Nachlassvollmacht,
  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Generalvollmacht über den Tod hinaus,
  • Altersvorsorgevollmacht,
  • postmortale Vollmacht,
  • transmortale Vollmacht,
  • Gesundheitsbetreuungsvollmacht,
  • Betreuungsverfügung,
  • Patientenverfügung.

Lebensversicherung und Erbrecht

Im Bereich der Nachfolgeplanung sind Lebensversicherungen auch im Vergleich zu alternativen Anlageformen sehr geeignet, folgende Zielsetzungen zu erreichen:

  • Absicherung von Angehörigen, insbesondere beim Tod des Familienmitglieds, das den Familienunterhalt sicherstellt;
  • Liquiditätsvorsorge für evtl. zu erwartende Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuerbelastung des Erben.

Dem Versicherungsnehmer stehen bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben offen.

Unternehmensnachfolge

Überlegungen zur optimalen Gestaltung der Unternehmensnachfolge bedürfen u.a. einer sorgfältigen Abwägung der steuerrechtlichen Konsequenzen.

Neben der Beachtung der möglichen einkommenssteuerlichen Folgen sind dabei auch die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Gegebenheiten zu beachten.

Stiftung

Zur Sicherung der Kontinuität von Vermögen allgemein und von Unternehmen, insbesondere von Familienunternehmen, wird vermehrt das Rechtsinstitut

der Stiftung eingesetzt. Die Einrichtung gemeinnütziger Stiftungen ist eine Form des privaten Engagements. Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung erwarten den Stifter steuerliche Vorteile, mit denen der Staat Anreize zum Stiften schaffen will. Stiftungen sind jedoch kein Steuersparmodell. Wer stiftet, gibt einen Teil oder auch sein ganzes Vermögen für immer weg.

Gesellschaftsanteile an einer GmbH

Im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung bei einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass beim Tode eines Gesellschafters die Vererblichkeit seines Anteils nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Um eine Zersplitterung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters zu vermeiden, kann erwogen werden, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Einziehungs- oder Abtretungsklausel aufzunehmen. Mit solchen Klauseln kann die freie Vererblichkeit des Anteils erheblich eingeschränkt werden und eine Unternehmensnachfolge gezielt geplant werden.

Erbscheinsverfahren

Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht einem oder mehreren Erben erteiltes Zeugnis über einerseits das Erbrecht des oder der Erben und andererseits darüber, ob das Verfügungsrecht des oder der Erben im Einzelfall durch Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollstreckung beschränkt ist.

Der Erbschein ist ein dem Rechtsverkehr dienendes amtliches Zeugnis. Er begründet eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die als Erbe bezeichnete Person das ihm ausgewiesene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen letztwilligen Anordnungen beschränkt ist, und legitimiert so den in ihm ausgewiesenen Erben.

Der Erbschein schützt durch den mit ihm verbundenen öffentlichen Glauben den Dritten bei Verfügungen der als Erbe ausgewiesenen Person über Nachlassgegenstände oder Rechte an solchen Gegenständen oder bei Leistungen an diese Person, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat.

Der Erbschein wirkt also nicht konstitutiv. Er ändert die materielle Rechtslage in keinem Fall. Ist er unrichtig, ist er von Amts wegen einzuziehen. Der Erbschein dient also dem Verkehrsschutz. Er enthält hingegen keine verbindliche Feststellung des Erbrechts. Diese können die Erbprätendenten nur durch eine Feststellungsklage im Zivilprozess und nur in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft, d.h. regelmäßig nur mit Bindung zwischen den Parteien des Prozesses, erreichen. Der Erbschein bindet das Prozessgericht nicht.

Schiedsverfahren in Erbstreitigkeiten

§ 1066 ZPO sieht die Möglichkeit einer Schiedsgerichtsanordnung durch Verfügung von Todes wegen vor. In der Praxis findet man solche Schiedsklauseln allerdings nur selten, obwohl sicher hierfür ein hoher Bedarf bestehen müsste. Die Möglichkeit, gerade bei großem Vermögen den langwierigen und dadurch auch kostspieligen Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit ihrem Grundsatz öffentlicher Verhandlung vermeiden zu können, müsste das Anliegen jeden Erblassers sein.