Die Erklärungen der Annahme oder der Ausschlagung sind wegen Willensmängeln anfechtbar. Irrt der Erbe über den Berufungsgrund, so ist die Annahme unwirksam (§ 1949 Abs. 1 BGB). Seine Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel nur auf die Berufungsgründe, die ihm bekannt sind (§ 1949 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen bedarf es keiner Irrtumsanfechtung. Besondere Bedeutung hat der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Nach herrschender Meinung ist die Überschuldung als Eigenschaft des Nachlasses sowohl anerkannt, wenn sie auf der Unkenntnis wesentlicher Aktiva, als auch wenn sie auf der Unkenntnis wesentlicher Schulden beruht. Bei einem Nachlass ist es als im Rechtsverkehr wesentlich anzusehen, ob und dass die Nachlassschulden durch vorhandene Werte gedeckt sind. Anfechtungsberechtigt ist der Erbe. Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Erklärung ist abzugeben zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Sie beginnt mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, für die Anfechtung wegen Drohung mit Wegfall der Zwangslage.