Das zuständige Amtsgericht ordnet die Versteigerung durch Beschluss an. Für die Durchführung einer Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt nur auf Antrag. Der Anordnungsbeschluss wird dem Schuldner förmlich zugestellt. Gleichzeitig wird das Grundbuchamt ersucht, die Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch einzutragen.