Soweit der Architektenvertrag keine konkreten, explizit gefassten Vorgaben für die Leistungsverpflichtungen enthält, ist bis zum heutigen Tage nicht abschließend geklärt, welche unausgesprochenen Vorgaben der Architekt über die spezifische Aufgabenstellung hinaus zu erfüllen hat. Die Herstellungsverpflichtung des Architekten bezieht sich auf die erforderliche Planungs- und Überwachungstätigkeiten. Das Werk des Architekten ist damit nicht das beabsichtigte Bauwerk. Der BGH definiert den Architektenvertrag vielmehr als Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen lässt. Dabei ist es in der Regel für den Bauherrn ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Erfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er dazu für erforderlich hält. Da die zu erbringende Bauleistung erst unter Mitwirkung der Leistungen des Architekten geschaffen werden soll, kann allein das mangelfreie Bauwerk nicht Leistungspflichten des Architekten bestimmen. Der Architekt schuldet nicht nur den einen Erfolg, sondern viele Erfolge, die zusammengefasst Bestandteil seiner Leistungsverpflichtung und erforderlich sind, um das dem Willen des Bauherrn entsprechende und durch den oder die auszuführenden Werkunternehmer zu errichtende Bauwerk entstehen zu lassen. Hierzu gehören auch Leistungen, die sich von vornherein nicht im Bauwerk verkörpern, wie zum Beispiel die Einhaltung der Kostenvorgaben bzw. weitere Beratungs- und Dokumentationspflichten, die den Bauherrn in die Lage versetzen, jederzeit seine Rechte auszuüben und die bisherigen Leistungen nachzuvollziehen. Der Architekt ist mehr als nur Planverfasser und Bauleiter, er ist Sachwalter des Bauherrn hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Abwicklung des Bauvorhabens.