Das Versteigerungsverfahren ist vor allem in folgenden Fällen aufzuheben:
- Der Gläubiger hat einen Versteigerungsantrag zurückgenommen oder zum dritten Mal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt oder nach
- einer einstweiligen Einstellung nicht rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
- Aus dem Grundbuch sind Rechte ersichtlich, die der Zwangsversteigerung entgegenstehen, z.B. ein Eigentumswechsel vor Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aufgrund einer Auflassungsvormerkung.
- Es liegt auch im zweiten Versteigerungstermin kein zulässiges Gebot vor.