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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann grundsätzlich sofort von den übrigen Miterben die Auseinandersetzung aller Miterben über den gesamten Nachlass verlangen.

Der Anspruch auf die sofortige Auseinandersetzung kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein:

  • durch vertragliche Vereinbarung der Miterben für immer oder zeitweilig, ganz oder teilweise;
  • durch letztwillige Verfügung des Erblassers sowohl bei der gewillkürten als auch bei der gesetzlichen Erbfolge, wobei die Verpflichtung nur obligatorisch wirkt (§§ 2044, 137 BGB);
  • kraft Gesetzes, soweit oder solange Erbteile der Miterben noch unbestimmt sind, z.B. weil die Geburt eines Miterben zu erwarten ist oder die Entscheidung über eine Ehelicherklärung, über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht;
  • auf Verlangen eines jeden Miterben bis zu der Beendigung eines eingeleiteten oder unverzüglich beantragten öffentlichen oder privaten Gläubigeraufgebots.

Die Auseinandersetzung erfolgt durch:

  • Auseinandersetzungs- oder Erbteilungsvertrag oder
  • durch einen Testamentsvollstrecker,
  • auf Antrag eines Miterben durch die Vermittlung des Nachlassgerichts, oder
  • durch die Auseinandersetzungsklage.