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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Außergerichtliche Verteilung

Die Verteilung des Erlöses muss nicht notwendig durch das Gericht erfolgen. Außergerichtlich können zwei Wege beschritten werden:

  • Die Beteiligten einigen sich über die Verteilung des Erlöses und weisen dies dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach.
  • Der Ersteher weist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, dass er diejenigen, die aus dem Erlös etwas zu erhalten haben, befriedigt hat.