Mit der außerordentlichen Beschwerde, auch als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet, kann der Zuschlagsbeschluss noch angefochten werden, wenn die Erfordernisse der Nichtigkeits- und Restitutionsklage vorliegen. Auch diese kann sachlich nur Erfolg haben, wenn sie auf einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 ZVG gestützt wird. Erhoben werden kann die außerordentliche Beschwerde (Nichtigkeitsbeschwerde) nach Ablauf der für die sofortige Beschwerde geltenden Notfrist von zwei Wochen innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren vom Tage der gegenüber der Beschwerdeführer eingetretenen formellen Rechtskraft an. Anders ist der Fristbeginn geregelt, wenn die außerordentliche Beschwerde wegen mangelnder Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren erhoben wird; dann gilt auch die Fünfjahresfrist nicht. Streitig ist, ob mit Erlösverteilung die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde endet.