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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Ausführung des Teilungsplans

Der Versteigerungserlös ist vom Ersteher bar an das Gericht zu zahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Sobald der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Verbleibt nach Deckung aller Rechte ein Erlösüberschuss, gebührt er dem Schuldner, der sein Eigentum am Grundstück durch die Zwangsversteigerung verloren hat.

Wird der Erlös vom Ersteher nicht entrichtet, so wird der Teilungsplan zwar aufgestellt, jedoch in anderer Weise ausgeführt als bei Barzahlung. Das Gericht ordnet die Übertragung der Forderungen gegen den Ersteher auf die Berechtigten an. Diese Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück.
Für die Forderungen wird in der Rangfolge der Ansprüche jeweils eine Sicherungshypothek an dem Grundstück eingetragen. Auf diese Weise haftet das Grundstück weiterhin.

Ferner kann jeder Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Wiederversteigerung des Grundstücks beantragen oder anderweitig die Vollstreckung gegen den Ersteher betreiben.