Nach § 1933 BGB soll das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung zur Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorgelegen haben. Bereits unter diesen Voraussetzungen verliert der überlebende Ehegatte seine Erbberechtigung.