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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Beschlagnahme

Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. Diese wird erst wirksam, wenn der Beschluss dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt ist oder das Eintragungsersuchen beim Grundbuchamt eingeht; der frühere Zeitpunkt ist maßgebend.

Achtung: Der Versteigerungsantrag sollte so rechtzeitig gestellt werden, dass die Beschlagnahme noch vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgt; dann können die Zinsen noch für das betreffende Jahr geltend gemacht werden.

Von der Beschlagnahme erfasst werden neben dem eigentlichen Versteigerungsobjekt (Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum) grundsätzlich die Bestandteile, Zubehörstücke und Forderungen, auf die sich Hypothek und Grundschuld erstrecken (sogenannter Hypothekenhaftungsverband). Allerdings gelten für die Zwangsversteigerungen Ausnahmeregelungen, etwa für

  • land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr mit dem Boden verbunden sind und die auch nicht Zubehör des Grundstücks sind;
  • Miet- und Pachtzinsforderungen;
  • Ansprüche aus einem mit dem Grundstückseigentum verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

Wer etwa in ein Miethaus des Schuldners vollstrecken will, wählt mit der Zwangsversteigerung möglicherweise die falsche Vollstreckungsart. Befriedigung aus den Nutzungen des Grundstücks – dazu zählen die Mieteinnahmen – kann der Gläubiger nur im Wege der Zwangsverwaltung erreichen. Deswegen sollten im Zweifel beide Wege miteinander verbunden werden.

Betriebsinventar, also Maschinen und sonstige Geräte, sind grundsätzlich Zubehör eines Betriebsgrundstücks. Ob Einbauküchen als Zubehör eines Wohnhauses anzusehen sind, hängt von der Verkehrsauffassung ab. Die Frage wird von den Gerichten überwiegend verneint, allerdings regional unterschiedlich. Das Zubehör des Grundstücks wird von der Beschlagnahme nur insoweit betroffen, als es dem Grundstückseigentümer gehört. Die Beschlagnahme umfasst aber auch Zubehörstücke, an denen der Schuldner erst eine Anwartschaft erworben hat.