Ein Bietabkommen soll einen oder mehrere Bietinteressenten vom Bieten abhalten und damit einem bestimmten Bewerber einen möglichst günstigen Erwerb ermöglichen, die Gebote also klein halten, den Kreis der Bieter beschränken, die Konkurrenz unter den Bietern schwächen oder ausschalten oder durch Scheingebote über Strohmänner verfälschen. Eine derartige Vereinbarung ist nicht schlechthin sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.