Die Bietstunde ist das Kernstück der Versteigerung. Sie beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten und dauerte früher, wie die in der Praxis übliche Bezeichnung besagt, mindestens 60 Minuten, nunmehr aber nur noch 30 Minuten. Diese Zeit ist eine Mindestfrist und kann bei Bedarf ohne weiteres überschritten werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt zur Zuschlagsversagung. Ändert sich während der Bietstunde das geringste Gebot durch neue Anträge, muss eine neue Bietstunde begonnen werden.
Ist die Bietstunde abgelaufen und werden Gebote nicht mehr abgegeben, so verkündet das Gericht das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf und sodann den Schluss der Versteigerung. Solange das Ende der Versteigerung nicht verkündet ist, können noch Gebote abgegeben werden.