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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Schiedsverfahren in Erbstreitigkeiten

§ 1066 ZPO sieht die Möglichkeit einer Schiedsgerichtsanordnung durch Verfügung von Todes wegen vor. In der Praxis findet man solche Schiedsklauseln allerdings nur selten, obwohl sicher hierfür ein hoher Bedarf bestehen müsste. Die Möglichkeit, gerade bei großem Vermögen den langwierigen und dadurch auch kostspieligen Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit ihrem Grundsatz öffentlicher Verhandlung vermeiden zu können, müsste das Anliegen jeden Erblassers sein.

Erbscheinsverfahren

Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht einem oder mehreren Erben erteiltes Zeugnis über einerseits das Erbrecht des oder der Erben und andererseits darüber, ob das Verfügungsrecht des oder der Erben im Einzelfall durch Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollstreckung beschränkt ist.

Der Erbschein ist ein dem Rechtsverkehr dienendes amtliches Zeugnis. Er begründet eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die als Erbe bezeichnete Person das ihm ausgewiesene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen letztwilligen Anordnungen beschränkt ist, und legitimiert so den in ihm ausgewiesenen Erben.

Der Erbschein schützt durch den mit ihm verbundenen öffentlichen Glauben den Dritten bei Verfügungen der als Erbe ausgewiesenen Person über Nachlassgegenstände oder Rechte an solchen Gegenständen oder bei Leistungen an diese Person, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat.

Der Erbschein wirkt also nicht konstitutiv. Er ändert die materielle Rechtslage in keinem Fall. Ist er unrichtig, ist er von Amts wegen einzuziehen. Der Erbschein dient also dem Verkehrsschutz. Er enthält hingegen keine verbindliche Feststellung des Erbrechts. Diese können die Erbprätendenten nur durch eine Feststellungsklage im Zivilprozess und nur in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft, d.h. regelmäßig nur mit Bindung zwischen den Parteien des Prozesses, erreichen. Der Erbschein bindet das Prozessgericht nicht.

Gesellschaftsanteile an einer GmbH

Im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung bei einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass beim Tode eines Gesellschafters die Vererblichkeit seines Anteils nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Um eine Zersplitterung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters zu vermeiden, kann erwogen werden, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Einziehungs- oder Abtretungsklausel aufzunehmen. Mit solchen Klauseln kann die freie Vererblichkeit des Anteils erheblich eingeschränkt werden und eine Unternehmensnachfolge gezielt geplant werden.

Stiftung

Zur Sicherung der Kontinuität von Vermögen allgemein und von Unternehmen, insbesondere von Familienunternehmen, wird vermehrt das Rechtsinstitut

der Stiftung eingesetzt. Die Einrichtung gemeinnütziger Stiftungen ist eine Form des privaten Engagements. Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung erwarten den Stifter steuerliche Vorteile, mit denen der Staat Anreize zum Stiften schaffen will. Stiftungen sind jedoch kein Steuersparmodell. Wer stiftet, gibt einen Teil oder auch sein ganzes Vermögen für immer weg.

Unternehmensnachfolge

Überlegungen zur optimalen Gestaltung der Unternehmensnachfolge bedürfen u.a. einer sorgfältigen Abwägung der steuerrechtlichen Konsequenzen.

Neben der Beachtung der möglichen einkommenssteuerlichen Folgen sind dabei auch die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Gegebenheiten zu beachten.

Lebensversicherung und Erbrecht

Im Bereich der Nachfolgeplanung sind Lebensversicherungen auch im Vergleich zu alternativen Anlageformen sehr geeignet, folgende Zielsetzungen zu erreichen:

  • Absicherung von Angehörigen, insbesondere beim Tod des Familienmitglieds, das den Familienunterhalt sicherstellt;
  • Liquiditätsvorsorge für evtl. zu erwartende Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftssteuerbelastung des Erben.

Dem Versicherungsnehmer stehen bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben offen.

Vollmachten

Neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser auch durch Erteilung von Vollmachten die Möglichkeit, Bestimmungen zu treffen, die

die Abwicklung seines Nachlasses betreffen. Vom Erblasser erteilte Vollmachten gelten grundsätzlich – wenn nichts anderes bestimmt ist – über dessen Tod hinaus. Damit steht dem Erblasser eine Möglichkeit zur Verfügung, für die oft recht lange Zeit vom Erbfall bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses die Handlungsfähigkeit bezüglich seines Vermögens und auch die ununterbrochene Verwaltung einzelner Vermögensbestandteile zu erhalten. Wichtig ist eine Vollmacht auch, um den Erben oder einer Vertrauensperson den Zugriff auf ein Bankkonto zu ermöglichen. Es können folgende Vollmachten in Erwägung gezogen werden:

  • Bankvollmacht,
  • Nachlassvollmacht,
  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Generalvollmacht über den Tod hinaus,
  • Altersvorsorgevollmacht,
  • postmortale Vollmacht,
  • transmortale Vollmacht,
  • Gesundheitsbetreuungsvollmacht,
  • Betreuungsverfügung,
  • Patientenverfügung.

Grundstücksübertragung unter Angehörigen

Bei der Übertragung von Vermögen unter Angehörigen sind Grundstücke die am häufigsten anzutreffende Vermögensart. Dies gilt unabhängig davon, ob

der Übergang schon zu Lebzeiten erfolgt oder erst durch Erbfall.

Es gibt vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Grundstücken auf Angehörige, um die steuerliche Last zu senken. Neben der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer gilt es aber auch einkommenssteuerliche wie grunderwerbsteuerliche Auswirkungen zu beachten.

Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen

Wird Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann wird der Übergeber regelmäßig auch abgesichert werden wollen. Dieses kann durch eine einmalige Zahlung oder durch wiederkehrende Leistungen erreicht werden. Besonders interessant ist dabei die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen. Solche stellen keine Gegenleistungen dar. Der Übergeber hat somit kein Veräußerungsgeschäft getätigt, und beim Übernehmer entstehen keine Anschaffungskosten. Vielmehr hat der Vermögensübergeber die Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz zu versteuern und korrespondierend kann der Vermögensübernehmer die Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz abziehen.

Werden im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, dann sind diese wie folgt zu unterscheiden:

  • Versorgungsleistungen,
  • Unterhaltsleistungen,
  • wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.

Höfeordnung

Die Höfeordnung gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen als partielles Bundesrecht. Landesrechtliche Sonderregelungen zum Anerbenrecht gibt es darüber hinaus in Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz. In den übrigen Bundesländern gelten derzeit keine besonderen Anerbenrechte. Wesentlich für die Vererbung einer Besitzung nach Höferecht ist, dass sie geschlossen an einen Erben fällt. Aus der Höfeordnung ergeben sich einige Besonderheiten für den Hofübergabevertrag.