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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Maklerrecht

Immer wieder ist die Rechtsprechung aufgerufen, sich mit der streitigen Frage des Zustandekommens eines Maklervertrages durch Angebot und Annahme zu befassen, die Anforderungen an die Maklerleistung zu definieren und zu entscheiden, ob die vom Makler vollbrachte Leistung ursächlich für den Erfolg war und einen Provisionsanspruch auslöst. Im Maklerrecht nimmt deshalb die Frage einen breiten Raum ein, in welchem Umfang der Maklervertrag durch allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgestaltet werden kann. Durch die Vernetzung des Maklers in der Immobilienwirtschaft werden die Haftungsfragen zahlreicher und auch die Verflechtung des Maklers, die je nach Fallgestaltung zum Verlust bzw. zur Verwirkung des Provisionsanspruchs führen kann, nimmt breiteren Raum ein.

Dreh- und Angelpunkt einer jeden Maklertätigkeit ist die Provision des Maklers. Hier scheuen sich Makler immer wieder davor, für klare Verhältnisse zu sorgen und ihren Kunden durch unmissverständliches und eindeutiges Provisionsverlangen deutlich zu machen, dass eine erbrachte Leistung nicht umsonst erfolgt. Unklarheiten bezüglich der Maklerprovision gehen grundsätzlich zu Lasten des Maklers.

Bausparfinanzierung

Die Rechtsbeziehung zwischen Bausparer und Bausparkasse beruht auf den allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der einzelnen Bausparkassen. Diese wiederum haben als Grundlage die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes und die Bausparkassenverordnung.

Der Bausparvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse, in der sich einerseits der Bausparer verpflichtet, Bausparträge zu leisten und andererseits die Bausparkasse verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren.

Die Klausel „Besondere Abreden sind ungültig, es sei denn, dass die Bausparkasse sie schriftlich bestätigt“, ist unwirksam, denn sie ist zu indifferent und umfasst auch Fallgruppen, in denen die Unwirksamkeit von Abreden aufgrund der Klausel den Bausparer unangemessen benachteiligen würde.

Baufinanzierung

Baufinanzierungen sind im Allgemeinen langfristig. Sie haben eine Laufzeit von rund 30 Jahren. Sie dienen meist zur Finanzierung von Kauf, Ausbau oder Bau eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung. Die Baufinanzierung ist oft eine Mischung aus verschiedenen Krediten. Die Konditionen für eine Finanzierung sind sehr unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vorläufige, kurz- und mittelfristige Finanzierung oder um eine endgültige Finanzierung handelt.

Versicherungen

Im Bereich des Versicherungsrechts erfolgt die rechtliche Beratung im Hinblick auf den grundstücks- und immobilienrechtlichen Bezug in folgendem Umfang:

  • Wohngebäude-Versicherung,
  • Elementarschadenversicherung,
  • Glasversicherung,
  • Haftpflichtversicherungsschutz für Haus- und Grundbesitzer,
  • Feuerhaftungsversicherung,
  • Umwelthaftpflichtversicherung,
  • Bodenkaskoversicherung,
  • Architekten-Haftpflichtversicherung,
  • Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Immobilienbereich,
  • Hausratsversicherung,
  • Elektronikversicherung,
  • Bauleistungsversicherung,
  • Bauleistungs-Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • Baufertigstellungs-Versicherung,
  • Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken,
  • Mietverlustversicherung für Gewerberäume,
  • Auswirkungen der Veräußerung von Immobilien auf den Versicherungsschutz,
  • Gebäude- und Inhaltsversicherung für gewerbliche Risiken,
  • Versicherungsschutz für Solaranlagen.

Grundsteuer

Die Gemeinden erheben die Grundsteuer für den in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz. Bewertungsrechtlich ist auch das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teileigentum als Grundstück zu werten. Je nach Umfang und Nutzung kann im Wohnungs- und Teileigentum die Grundstücksart Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, gemischt genutztes Grundstück oder Geschäftsgrundstück, seltener sonstiges bebautes Grundstück, ausnahmsweise auch Mietwohngrundstück in Betracht kommen.

Betriebsgrundstücke werden für Zwecke der Grundsteuer entweder den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder den Grundstücken zugerechnet.

Die Grundsteuer knüpft an den Wert des Grundbesitzes an. In den alten Bundesländern wird dabei auf den Einheitswert nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 zurückgegriffen. In den neuen Bundesländern gelangen regelmäßig die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 zum Ansatz. In den neuen Ländern gilt jedoch die Besonderheit, dass in bestimmten Fällen anstelle des Einheitswertes Ersatzbemessungsgrundlagen, bzw. ein Ersatzwirtschaftswert anzusetzen ist. Die Bedarfswerte, die seit dem 1. Januar 1996 für Zweck der Erbschafts- und Schenkungssteuer und gegebenenfalls ab dem 1. Januar 1997 für Zwecke der Grunderwerbsteuer Anwendung finden, gelten für die Grundsteuer nicht.

Der Bundesfinanzhof stuft die Feststellung von Einheitswerten nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 weiterhin als verfassungsgemäß ein.

Zu berücksichtigen ist, dass die Einheitswerte nur noch für Zwecke der Grundsteuer maßgebend sind. Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage sind bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Maße hinnehmbar als beispielsweise bei der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer erfasst als Rechtsverkehrssteuer in erster Linie die auf den Übergang inländischen Grundstückseigentums gerichteten Verträge. Allgemein müssen die Beteiligten die von ihnen gewählte Vertragsgestaltung für und gegen sich gelten lassen. Die Rechtsfolgen eines Vertrages werden durch die abgegebenen Willenserklärungen bestimmt, nicht durch die Vorstellungen der Parteien über das mit dem Vertrag angestrebte Ziel. Vor Abschluss eines Vertrages über den Erwerb eines Grundstücks sollte man stets auch dessen grunderwerbsteuerliche Auswirkungen ins Kalkül einbeziehen.

Hofrechtsnachfolge

In den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die Höfeordnung in der Fassung vom 26. Juni 1976 als Bundesgesetz. Im Verhältnis zum allgemeinen Erbrecht nach BGB gehen anerbenrechtliche Bestimmungen in dem jeweiligen räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich als spezielleres Gesetz vor.

Der wesentliche Inhalt der heutigen Höfeordnung besteht in einer Regelung der Erbfolge für gewisse landwirtschaftliche Besitzungen. Wesentliche Zielsetzung ist es, die Erhaltung wirtschaftlich gesunder landwirtschaftlicher Betriebe sicherzustellen. Sie sollen vor Zersplitterung und Überschuldung im Erbgang bewahrt werden.

Landpacht

Unter das Landpachtrecht fällt die Pacht von Grundstücken oder Betrieben, wenn die Pacht überwiegend zum Zwecke der Landwirtschaft erfolgt. Landpachtrecht gilt auch für gemischte Betriebe, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt und dem Gesamtbetrieb sein Gepräge gibt. Auch die Alleinpacht von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden fällt unter die Regelungen des Landpachtrechts, wenn die Pacht vorwiegend der landwirtschaftlichen und nicht der gewerblichen Nutzung dient. Für alle Streitigkeiten aus Landpachtverträgen sind die Landwirtschaftsgerichte ausschließlich zuständig (§ 1 Landwirtschaftsverfahrensgesetz). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird im Landpachtrecht durch vier wesentliche, nicht abdingbare Ausnahmen durchbrochen:

  • das Recht der Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Vertragsleistungen zu verlangen;
  • das Recht des Pächters auf außerordentliche Kündigung bei Berufsunfähigkeit;
  • das Recht des Pächters einen Pachtschutzantrag zu stellen;
  • das Recht des Pächters, bei Betriebspacht grundsätzlich über das Inventar zu verfügen, wobei vom Verpächter auferlegte Verfügungsbeschränkungen

nur wirksam sind, wenn sich der Verpächter gleichzeitig verpflichtet, das Inventar bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.

Ferner beinhaltet das Landpachtrecht verlängerte Kündigungsfristen bei Verträgen auf unbestimmte Zeit, eine Ablösungsverpflichtung des Verpächters bei Verbesserungsmaßnahmen des Pächters und einen sogenannten Halmtaxanspruch zugunsten des Pächters, wenn das Pachtverhältnis während des Pachtjahres endet.

Landwirtschaftlicher Grundbesitz

Der Eigentumswechsel an Grundstücken hat gewöhnlich einen Vertrag – in der Regel einen Kaufvertrag – zur Grundlage. Der Eigentumswechsel durch Erbfolge dagegen vollzieht sich nicht aufgrund eines Vertrages, sondern Kraft Gesetzes. Für das landwirtschaftliche Grundvermögen ist der sogenannte Übergabevertrag als Grundgeschäft vor allem dann von Bedeutung, wenn es sich um die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes mitsamt den dazu gehörigen Grundstücken auf den Hofnachfolger handelt. Bei Erwerb und Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundbesitz sind insbesondere auch die besonderen Regelungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu beachten.

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentum als dingliches, das heißt im Grundbuch eintragbares Recht, wurde durch das Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 geschaffen. Dieses Gesetz ist durch das Wohnungseigentums-Reformgesetz vom 26. März 2007 grundlegend reformiert worden.

Rechtliche Beratung und Vertretung erfolgt im Hinblick auf

  • Rechte und Pflichten der Mieteigentümer,
  • die Verwaltung des Wohnungseigentums,
  • Baumängel und Gewährleistung bei Wohnungseigentum und
  • gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumssachen.