Ein Erblasser möchte mitunter sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in bestimmter Weise verwaltet wird, oder möchte einen unliebsamen Dritten als Pflichtteilsberechtigten vom ererbten Nachlass fernhalten. Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben. Erbe ist dann im Todesfall zunächst der Vorerbe. Mit dem Nacherbfall, d.h. mit einem bestimmten, vom Erblasser letztwillig vorgesehenen Ereignis (z.B. Tod oder Wiederverheiratung des Vorerben, Volljährigkeit des Nacherben), geht dann die Erbschaft automatisch auf den Nacherben über.
Grundbesitz bei Vor- und Nacherbschaft
Grundbesitz in Erbengemeinschaft
Beim Tod eines Menschen geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, wird der Nachlass und
damit auch ein im Nachlass befindliches Grundstück gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Bei einer solchen Zufallsgemeinschaft mit oft gegensätzlichen Interessen der Beteiligten gibt es mitunter schwierige Fragen zu lösen und Streitigkeiten zu schlichten, die sich insbesondere aus der Verwaltung des Nachlasses, aus der Erbauseinandersetzung und aus der Erbenhaftung ergeben.
Grundbesitz in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden in der Regel gemeinsame Vermögensdispositionen bis hin zum Erwerb von Grundbesitz getroffen.
Über die rechtlichen Konsequenzen machen sich die Partner nur selten hinreichend Gedanken, vor allem nicht zu dem Problem, was geschieht, wenn die Verbindung auseinandergeht oder ein Partner stirbt.
Grundbesitz und Zugewinnausgleich
Im Fall einer Ehescheidung ist auf Antrag eines Ehegatten der in der ehelichen Gemeinschaft erworbene Zugewinn real auszugleichen. Hierzu werden die beiderseitigen Vermögensmassen der Eheleute gegenübergestellt. Hierbei spielt der Wert und die Bewertung von Grundstücken eine oft erhebliche Rolle.
Grundbesitz bei Trennung und Scheidung
Wenn eine Ehe zerbricht, haben die Partner auch die wirtschaftlichen Folgen zu verkraften. Verfügen sie über Grundbesitz, kommt es oft schon in der Trennungsphase zum Streit: Wer muss aus der ehelichen Wohnung ausziehen? Welche Ausgleichungszahlung ist zu leisten? Wer trägt weiterhin die Hausbelastungen (Kredite, Steuern, Gebühren usw.) ? Wie wirkt sich der Wohnvorteil auf den etwa zu zahlenden Unterhalt aus? Nach welchen Regeln erfolgt eine Wohnungszuweisung durch das Gericht?
Grundbesitz in der Ehe
Unabhängig davon, ob das Grundeigentum mit in die Ehe gebracht wird oder erst in dieser erworben wird, müssen sich die Eheleute über die Regeln informieren, nach denen der Grundbesitz von Ehegatten rechtlich behandelt wird. Diese hängen davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Ist
nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es noch die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
Öffentliche Grundstücksbelastungen
Auch der Staat, die Gemeinden und die mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betrauten öffentlichen Körperschaften und Verbände sind häufig Inhaber von Rechten, die auf einem Privatgrundstück dinglich lasten. Es können dies zum einen Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Abgaben, sein.
Es kann sich aber auch um Rechte handeln, die auf ein bestimmtes tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers gerichtet sind. Hier ist vor allem die in verschiedenen landesrechtlichen Bauordnungen geregelte Baulast zu nennen, die als dingliche Duldungs- und Unterlassungspflicht auf einem Grundstück ruhen kann.
Vorkaufsrechte
Aufgrund eines dinglichen Vorkaufsrechts kann sein Inhaber das belastete Grundstück zu denselben Bedingungen erwerben, zu denen es zuvor der Verpflichtete, also der Grundstückseigentümer, an einen Dritten verkauft hat. Will der Vorkaufsberechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er das Vorkaufsrecht ausüben durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Verpflichteten.
Reallast
Bei der Reallast handelt es sich um eine Grundstücksbelastung, nach der an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Häufig dient die Reallast der dinglichen Absicherung vertraglicher Ansprüche (Sicherungsreallast), z.B. bei Unterhaltsvereinbarungen. Zunehmende Verbreitung findet die Industriereallast, bei der es darum geht, die Versorgung von Industrie- oder Wohnanlagen mit Strom, Fernwärme, Warmwasser usw. durch eine Reallast sicherzustellen.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind dingliche, also im Grundbuch eingetragene Rechte an Grundstücken, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung
beschränken und umgekehrt dem jeweiligen Berechtigten Befugnis geben, das dienstbar gemachte Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen.
Drei Arten von Dienstbarkeiten sind zu unterscheiden:
- die Grunddienstbarkeit,
- die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Sonderform des dinglichen Wohnrechts sowie
- der Nießbrauch.