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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht nach dem BGB beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Die Schadensersatzleistung soll die entstandenen Nachteile ausgleichen, sie hat keinen strafenden Charakter. Der Gedanke der Prävention und der Schadensverhütung hat für das Schadensersatzrecht nur ausnahmsweise Bedeutung. Beim Schmerzensgeldanspruch ist neben der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion zugleich der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Für die Bemessung des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Totalreparation. Der Schädiger hat auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen.

Absatzmittlungsverträge

Im Bereich des Vertragsrechts wird die Beratung und Vertretung beim Abschluss von Absatzmittlungsverträgen besonders hervorgehoben. Erfasst sind davon etwa Franchising-Verträge, Lizenzverträge, Sponsoringverträge, Merchandisingverträge, Kundenschutzvereinbarungen, Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge, Kommissionsagenturverträge, Gebietsentwicklungsverträge, Belieferungsverträge, Know-How-Überlassungverträge und Exklusiv-Lieferverträge.

EDV-Recht

Computerprogramme werden durch die Vorschriften der §§ 69a ff. UrhG. geschützt. Einfache Computerprogramme genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern sie nicht völlig banal sind. Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung und somit für Urheberrechtsschutz.

Vertragsrechtlich wird bei der Überlassung der Software grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen unterschieden:

  • dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung,
  • befristete Überlassung von Standardsoftware gegen wiederkehrende Vergütung,
  • dauerhafte Überlassung von Software, die für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt wurde.

Architektenrecht

Soweit der Architektenvertrag keine konkreten, explizit gefassten Vorgaben für die Leistungsverpflichtungen enthält, ist bis zum heutigen Tage nicht abschließend geklärt, welche unausgesprochenen Vorgaben der Architekt über die spezifische Aufgabenstellung hinaus zu erfüllen hat. Die Herstellungsverpflichtung des Architekten bezieht sich auf die erforderliche Planungs- und Überwachungstätigkeiten. Das Werk des Architekten ist damit nicht das beabsichtigte Bauwerk. Der BGH definiert den Architektenvertrag vielmehr als Werkvertrag, dessen Ziel vor allem darin besteht, dass der Architekt durch die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben das Bauwerk mangelfrei entstehen lässt. Dabei ist es in der Regel für den Bauherrn ohne Interesse, wie der Architekt den angestrebten Erfolg herbeiführt und welchen Arbeitseinsatz er dazu für erforderlich hält. Da die zu erbringende Bauleistung erst unter Mitwirkung der Leistungen des Architekten geschaffen werden soll, kann allein das mangelfreie Bauwerk nicht Leistungspflichten des Architekten bestimmen. Der Architekt schuldet nicht nur den einen Erfolg, sondern viele Erfolge, die zusammengefasst Bestandteil seiner Leistungsverpflichtung und erforderlich sind, um das dem Willen des Bauherrn entsprechende und durch den oder die auszuführenden Werkunternehmer zu errichtende Bauwerk entstehen zu lassen. Hierzu gehören auch Leistungen, die sich von vornherein nicht im Bauwerk verkörpern, wie zum Beispiel die Einhaltung der Kostenvorgaben bzw. weitere Beratungs- und Dokumentationspflichten, die den Bauherrn in die Lage versetzen, jederzeit seine Rechte auszuüben und die bisherigen Leistungen nachzuvollziehen. Der Architekt ist mehr als nur Planverfasser und Bauleiter, er ist Sachwalter des Bauherrn hinsichtlich der gesamten wirtschaftlichen Abwicklung des Bauvorhabens.

Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Als Werkverträge werden unter Anderem angesehen:

  • Der Anwaltsvertrag, soweit der Anwalt konkrete, einer Erfolgsgarantie zugängliche Leistungen schuldet, wie dies beispielsweise bei Erstellung eines Gutachtens oder Vertrages bzw. der Auskunft zu einer Rechtsfrage der Fall ist.
  • Der Anzeigenvertrag, weil der geschuldete Erfolg in der Veröffentlichung einer Anzeige nach den Vorgaben des Bestellers in der jeweiligen Auflagenhöhe zu sehen ist.
  • Der Architektenvertrag, da der Architekt als Werkerfolg gegenüber seinem Auftraggeber unter Anderem eine genehmigungsfähige Planung schuldet.
  • Der Auskunftsvertrag über die Beschaffung von Wirtschaftsinformationen und sonstigen Auskünften.
  • Der Bauvertrag, bei dem der Unternehmer dem Besteller die Errichtung eines Bauwerks schuldet.
  • Der Beförderungsvertrag, weil mit der Ortsveränderung ein Erfolg geschuldet wird.
  • Der Behandlungsvertrag, der von einem Patienten mit einem Arzt geschlossen wird, wenn es um die technische Anfertigung von Brillen und Prothesen als Hilfsmittel geht.
  • Der Gutachtervertrag, da der Gutachter verpflichtet ist, sich die zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen notwendigen Informationen in eigener Verantwortung zu beschaffen und die festgestellten Tatsachen dann nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Faches zu verarbeiten.
  • Der Reparaturvertrag, bei dem es darum geht, die Funktionsfähigkeit einer Maschine oder eines Gegenstands wieder herzustellen.
  • Wartungsverträge, bei denen die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes für den nächsten Zeitabschnitt geschuldet ist.

Darlehensrecht

Beratungen im Darlehensrecht sind vornehmlich auf die Frage gerichtet, welche Finanzierungsform für das Vorhaben die sinnvollste ist und welche Konditionen angemessen sind. Gesteigerte Aufklärungs- oder Beratungspflichten bestehen für den Darlehensgeber grundsätzlich nicht. Ausnahmen ergeben sich im Einzelfall als Ausfluss des Gebotes von Treu und Glauben, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht. Dazu zählen Fälle, in denen beim Darlehensgeber ein konkreter Wissensvorsprung über die Risiken der geplanten Kreditverwendung vorhanden ist. Das Gleiche kann dann gelten, wenn die Bank oder Sparkasse ihre Rolle als bloßer Kreditgeber überschreitet und in die Planung, Durchführung oder den Vertrieb des zu finanzierenden Projekts unmittelbar eingebunden ist. Bei der Gestaltung des Darlehensvertrages ist auch darauf zu achten, dass die vereinbarten Konditionen nicht sittenwidrig sind.

Leasingrecht

Der Leasingvertrag wird nach wohl einhelliger Auffassung grundsätzlich dem Mietrecht zugeordnet. Prägend ist die Verbindung eines Mietgeschäfts mit einem Finanzierungskonzept. Im Mobilien-Leasing erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand käuflich für den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wiederum übernimmt den Leasinggegenstand gegen Zahlung von Leasingraten, die sich aus dem Kaufpreis zzgl. einer vom Leasinggeber kalkulierten Gewinnmarge errechnen.

Miet- und Pachtrecht

Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Unter Wohnraummietrecht ist das Mietrecht zu verstehen, welches sich mit der Vermietung von Räumen befasst, die zum Wohnen und sonstiger dauerhafter privater Nutzung dienen. Die Einordnung richtet sich nach dem zwischen den Parteien für die Nutzung der Mietsache vereinbarten Vertragszweck. Nur in wenigen Rechtsgebieten werden privatrechtliche Grundprinzipien aus sozialpolitischen Gründen heraus so durchbrochen wie im Wohnraummietrecht, was oft zu einer für Laien schweren Verständlichkeit führt.

Das Gewerberaummietrecht wird in Abgrenzung zum Wohnraummietrecht verstanden. Anders als das Wohnraummietrecht kann es nicht als eigenes Rechtsgebiet aufgefasst werden, sondern eher als ein Begriff des Wirtschaftslebens, der allerdings die anwaltliche Beratungspraxis prägt.

Zwischen Pacht und der Miete von Gewerbe- und Geschäftsraum bestehen viele Gemeinsamkeiten. Dementsprechend werden mit Ausnahme der Landpacht die wesentlichen Bestimmungen des Mietrechts für anwendbar erklärt. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ergibt sich daraus, das als Pachtobjekt ein Gegenstand nebst der daraus erzielbaren Erträge definiert ist. So hat der Verpächter dem Pächter während der Geschäftsdauer den Gebrauch des Vertragsgegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als vertragsgemäß anzusehen sind.

Schenkungsrecht

In der Vertragspraxis haben sich verschiedene Zuwendungstypen herausgebildet. Unter dem Dachbegriff der Schenkung kann es sich um die schlicht freigiebige Schenkung, eine vorweggenommene Erbfolge, eine Betriebsübergabe, eine ehebedingte Zuwendung, um Ausstattungen usw. handeln.

In allen Fällen sind zivil-, erb- und pflichtteils-, sozial- und steuerrechtliche Folgen zu beachten.

Unternehmenskauf

Beim Unternehmenskauf haben die Vertragsparteien bei der Ausgestaltung der Verkaufs- und Übertragungsbedingungen auf eine nahtlose und in sich schlüssige Verbindung aller einschlägigen Rechtsgebiete zu achten, da nur so das letztlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angestrebte Ziel erreicht werden kann. Im Unternehmenskaufvertrag sind Regelungen aus Gesellschafts-, Kauf- und Arbeitsrecht sowie Familien-, Erb-, Kartell- und Steuerrecht untereinander abzustimmen. Das so erstellte Vertragswerk soll für die Parteien eine verlässliche Rechtsordnung bilden, die aufgrund ihrer primären Geltung für alle aus der Unternehmensübertragung resultierenden Streitigkeiten für beide Seiten verbindliche Antworten geben soll.