Zuschlagserteilung
Liegen keine Versagungsgründe vor, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Bei dem Barmeistgebot handelt es sich um einen Nettobetrag. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Die Zuschlagserteilung ergeht durch Beschluss; er ist im Versteigerungstermin oder in einem Verkündungstermin zu verkünden und muss an bestimmte Beteiligte zugestellt werden. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer des Versteigerungsobjekts nebst Zubehör. Weder die Bezahlung des Bargebots noch die Eintragung im Grundbuch ist zum Eigentumserwerb erforderlich. Der Zuschlagsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks oder eines mitversteigerten Gegenstandes.
Versagung des Zuschlags
Um der Verschleuderung von Grundbesitz zu unverhältnismäßig niedrigen Preisen entgegenzuwirken, sieht das Gesetz Grenzwerte vor, die jedenfalls zu Beginn des Verfahrens nicht unterschritten werden dürfen.
Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehen bleibenden Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch bei Erreichen dieser 7/10-Grenze nicht voll gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlages beantragen. Der Antrag kann nur im Termin gestellt werden, und zwar nur von einem Gläubiger, der bei Erreichen der Grenze etwas erhalten würde. Ein betreibender Gläubiger kann dem Antrag auf Zuschlagsversagung widersprechen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Auch der Widerspruch kann nur im Termin erklärt werden.
Der Zuschlag ist gesetzlich zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter der Hälfte des Grundstückswerts liegt. Diese 5/10-Grenze für das Mindestgebot ist von Amts wegen zu beachten. Der Zuschlag kann wegen Nichterreichung dieser Grenze nur einmal versagt werden. Bei einem erneuten Versteigerungstermin gilt die Grenze nicht mehr.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Zuschlagsversagungsgründe, wenn bestimmte besonders wichtige Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Fortsetzung des Verfahrens aus sonstigen Gründen unzulässig ist, etwa wegen der Verletzung von Grundrechten oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Verhandlung über den Zuschlag
Wenn der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet hat, folgt die Verhandlung über den Zuschlag durch Anhörung der Beteiligten.
Sie endet meistens mit einer Entscheidung über den Zuschlag. In besonders gelagerten Fällen kann und soll das Gericht einen gesonderten Verkündungstermin anberaumen. Die Entscheidung kann mit dem Zuschlag an den Meistbietenden enden oder aber, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, auch mit einer Versagung des Zuschlags. Es kann auch der Fall eintreten, dass das Verfahren einstweilen einzustellen ist, wenn kein Gebot abgegeben ist oder sämtliche Gebote erloschen sind. Auch im Falle einer Ablösung nach § 75 ZVG ist das Verfahren einzustellen. Über einen Antrag auf Zuschlagsversagung nach § 765 a ZPO kann mit der Zuschlageserteilung entschieden werden.
Sicherheitsleistung
Auf Antrag kann für Gebote Sicherheit verlangt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen Beteiligten, die durch eine Nichtzahlung beeinträchtigt wären, d.h. solche, die aus dem Erlös Zahlungen erhalten würden. Der Antrag ist sofort nach Abgabe des Gebots zu stellen und gilt auch für alle weiteren Gebote dieses Bieters. Der Antrag kann nur im Termin gestellt werden, nicht schon vorher schriftlich. Die Sicherheit ist in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu leisten, mindestens jedoch in Höhe der Verfahrenskosten.
Bietabkommen
Ein Bietabkommen soll einen oder mehrere Bietinteressenten vom Bieten abhalten und damit einem bestimmten Bewerber einen möglichst günstigen Erwerb ermöglichen, die Gebote also klein halten, den Kreis der Bieter beschränken, die Konkurrenz unter den Bietern schwächen oder ausschalten oder durch Scheingebote über Strohmänner verfälschen. Eine derartige Vereinbarung ist nicht schlechthin sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Ausbietungsvertrag
Der Ausbietungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Grundpfandrechtsgläubiger und Erwerbsinteressenten über Vergünstigungen und Vorteile für den Fall der Ersteigerung, ohne dass eine bindende Verpflichtung zum Grundstückserwerb als Bietpflicht übernommen wird. Der Vertrag begründet keine Erwerbsverpflichtung. Er ist daher nicht formbedürftig.
Ausbietungsgarantie
Die Ausbietungsgarantie soll vor Verlust mit Ausfall in der Zwangsversteigerung schützen oder auch Erzielung eines möglichst hohen Erlöses gewährleisten, im Gegensatz zum Bietabkommen aber nicht Interessenten vom Bieten abhalten, nicht den Kreis der Bieter beschränken, nicht den Versteigerungserlös beschneiden. In Form eines Garantievertrages kann die Ausbietungsgarantie bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 138 BGB nichtig sein und evtl. Schadensersatzansprüche auslösen. Der Abschluss einer Ausbietungsgarantie bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Gebote
An der Versteigerung kann sich jedermann beteiligen. Voraussetzung ist, dass der Bieter sich ausweisen kann oder gerichtsbekannt und voll geschäftsfähig ist. Bieten beschränkt Geschäftsfähige, so ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wer nicht im eigenen Namen bietet, bedarf einer notariell beglaubigten Vollmacht, es sei denn, die Stellvertretung ist bei Gericht offenkundig. Die Vertretungsmacht ist bei Abgabe des Gebots im Termin sofort nachzuweisen. Eine einfache Vollmacht reicht nicht aus. Diese genügt zwar zur Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, berechtigt aber auch in diesem Fall nicht, Gebote abzugeben.
Jedes Gebot muss umgehend auf Zulässigkeit und Wirksamkeit geprüft werden. Unwirksame Gebote sind sofort zurückzuweisen. Die Gebote müssen mündlich im Termin abgegeben werden. Die schriftliche Einreichung ist unzulässig. Ein Gebot ist nur dann wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes hat und wenn es ein bereits vorliegendes Gebot überschreitet. Andernfalls ist es zurückzuweisen.
Bietstunde
Die Bietstunde ist das Kernstück der Versteigerung. Sie beginnt mit der Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten und dauerte früher, wie die in der Praxis übliche Bezeichnung besagt, mindestens 60 Minuten, nunmehr aber nur noch 30 Minuten. Diese Zeit ist eine Mindestfrist und kann bei Bedarf ohne weiteres überschritten werden. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt zur Zuschlagsversagung. Ändert sich während der Bietstunde das geringste Gebot durch neue Anträge, muss eine neue Bietstunde begonnen werden.
Ist die Bietstunde abgelaufen und werden Gebote nicht mehr abgegeben, so verkündet das Gericht das letzte Gebot durch dreimaligen Aufruf und sodann den Schluss der Versteigerung. Solange das Ende der Versteigerung nicht verkündet ist, können noch Gebote abgegeben werden.
Abweichende Versteigerungsbedingungen
Viele der Versteigerungsbedingungen können auf Antrag abgeändert werden, wenn hierdurch Rechte anderer Beteiligter nicht berührt werden oder alle einverstanden sind. Eine Abänderung kann jeder Beteiligte verlangen. Wird das Recht eines anderen Beteiligten durch die Änderung beeinträchtigt, ist dessen Zustimmung erforderlich. Ohne Zustimmung wird die Abweichung nicht zugelassen.
Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke kommt es häufig zu abgeänderten Versteigerungsbedingungen mit Doppelausgeboten. Grundsätzlich sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Allerdings können Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, nunmehr auch gemeinsam ausgeboten werden.