Vollstreckungsgegenklage
Die Vollstreckungsgegenklage gibt dem Schuldner die Möglichkeit, materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst vorzubringen. Die Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage ist nicht nur gegen Urteile, sondern grundsätzlich auch gegen die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel zulässig.
Häufige Streitpunkte sind Unterwerfungsklauseln in notariellen Urkunden, vor allem, wenn die Schuldner dabei auf den Nachweis der Fälligkeit verzichtet haben. Die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung wegen der Nichtigkeit solcher Klauseln kann gerichtlich nur im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage festgestellt werden.
Außerordentliche Beschwerde
Mit der außerordentlichen Beschwerde, auch als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet, kann der Zuschlagsbeschluss noch angefochten werden, wenn die Erfordernisse der Nichtigkeits- und Restitutionsklage vorliegen. Auch diese kann sachlich nur Erfolg haben, wenn sie auf einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 ZVG gestützt wird. Erhoben werden kann die außerordentliche Beschwerde (Nichtigkeitsbeschwerde) nach Ablauf der für die sofortige Beschwerde geltenden Notfrist von zwei Wochen innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren vom Tage der gegenüber der Beschwerdeführer eingetretenen formellen Rechtskraft an. Anders ist der Fristbeginn geregelt, wenn die außerordentliche Beschwerde wegen mangelnder Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren erhoben wird; dann gilt auch die Fünfjahresfrist nicht. Streitig ist, ob mit Erlösverteilung die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde endet.
Zuschlagsbeschwerde
Gegen eine Entscheidung vor Beschlussfassung über den Zuschlag kann, solange der Zuschlag nicht erteilt ist, Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens oder die Wertfestsetzung betrifft.
Bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag gibt es erhebliche Abweichungen von den Beschwerdevorschriften der ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Der Beginn der Beschwerdefrist ist nicht so einfach zu bestimmen. Je nach Inhalt des Beschlusses und des betroffenen Beteiligten kann diese mit der Verkündung oder der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses zu laufen beginnen.
Rechtsbeschwerde
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Sie findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung über die Beschwerde zulässt.
Befristete Erinnerung
Eine befristete Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers findet statt, wenn gegen sie nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; hilft er nicht ab, entscheidet der Richter des Amtsgerichts.
Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn dies nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen. Einer begründeten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger abzuhelfen.
Klauselerinnerung
Von der Erinnerung nach § 766 ZPO ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO zu unterscheiden. Mit ihr kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus der erteilten Klausel, jedoch keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel erreicht werden. Letzteres erreicht der Schuldner allein mit der Vollstreckungsgegenklage.
Erinnerung
Formelle Verstöße im Vollstreckungsverfahren sind mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu rügen. Wenn es im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung dem Schuldner auf eine rasche Entscheidung des Gerichts ankommt, ist vorab die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu erwägen.
Einwendungen des Schuldners
Der vollstreckungswillige Gläubiger erreicht sein Ziel oft nur mühsam, weil der Schuldner Einwendungen erhebt und insoweit die Gerichte in Anspruch nimmt. Das System der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ist äußerst komplex und oftmals auch von Juristen nicht leicht durchschaubar.
Gegenstand der Vollstreckung
Nicht nur Grundstücke sind Gegenstand der Immobiliarvollstreckung, sondern auch grundstücksähnliche Rechte wie vor allem das Erbbaurecht und Wohnungseigentumsrecht. Darüber hinaus erfasst die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auch die beweglichen Gegenstände, auf die sich Hypotheken und Grundschulden erstrecken. Dies ist insbesondere bei der Zwangsversteigerung von Bedeutung, weil diese Sachen den Wert des eigentlichen Versteigerungsobjekts beträchtlich erhöhen können, z.B. Baumaterialien, Geschäftseinrichtungen, Lieferfahrzeuge, Maschinen usw. Von der Vollstreckung erfasst werden grundsätzlich die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse (z.B. Getreide und Obst) und sonstige Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung in das Eigentum eines anderen Berechtigten übergegangen sind, sowie das Zubehör des Grundstücks. Dies gilt allerdings nicht für Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind, wie z.B. geliehene Geräte oder gemietete Fahrzeuge.
Wegen ihres relativ hohen Wertes sind z.B. Einbauküchen immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ob diese als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör von der Zwangsversteigerung erfasst sind oder als haftungsfreies Mobiliar angesehen werden, ist im Einzelfall nach der Bauart der Einbauküche und der Verkehrsauffassung zu bestimmen, die im räumlichen Bereich des Versteigerungsobjektes herrscht.