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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten sind dingliche, also im Grundbuch eingetragene Rechte an Grundstücken, die den Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung

beschränken und umgekehrt dem jeweiligen Berechtigten Befugnis geben, das dienstbar gemachte Grundstück in einem bestimmten Umfang zu nutzen.

Drei Arten von Dienstbarkeiten sind zu unterscheiden:

  • die Grunddienstbarkeit,
  • die beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Sonderform des dinglichen Wohnrechts sowie
  • der Nießbrauch.