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Fax +49 / (0) 251 / 5346602 | Email: kanzlei@ra-helgefranke.de | Web: www.ra-helgefranke.de
Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Einstellung des Verfahrens

Mit der Anordnung der Zwangsversteigerung nimmt das Schicksal für den Schuldner nicht unaufhaltsam seinen Lauf. Vielmehr kann das Versteigerungs-verfahren in verschiedenen Verfahrensstadien einstweilen eingestellt oder gänzlich aufgehoben werden.

Einstweilige Einstellung bedeutet, dass das Verfahren zu einem vorübergehenden Stillstand kommt, während dieses bei einer Aufhebung des Verfahrens endgültig beendet ist. Dabei erfolgt die Aufhebung von Amts wegen, die einstweilige Einstellung dagegen nur auf Bewilligung bzw. auf Antrag, wobei häufig die Einhaltung von Fristen zu beachten ist.

Das Verfahren muss einstweilen eingestellt werden, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens oder die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt. Der Gläubiger kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Allerdings ist dies nur binnen einer Frist von sechs Monaten möglich. Erfolgt der Fortsetzungsantrag nicht fristgerecht, ist das Verfahren aufgehoben.

Der Gläubiger kann die Einstellung des Verfahrens wiederholt bewilligen, muss aber beachten, dass die dritte Bewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrages gilt und dann das diesen Gläubiger betreffende Einzelverfahren aufgehoben werden muss.

Zu beachten ist, dass die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch den Gläubiger unter besonderen Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein kann.

Für den Schuldner besteht insbesondere die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 30a Abs. 1 ZVG zu beantragen. Nach dieser Vorschrift kann das Zwangsversteigerungsverfahren auf die Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, dass dadurch die Versteigerung des Objekts vermieden wird, und die Verfahrenseinstellung der Billigkeit entspricht. Der Schuldner kann den Antrag nur binnen zwei Wochen ab Zustellung der Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit stellen. Die Belehrung erhält er in der Regel mit dem Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung.

Neben dem Antrag nach § 30a ZVG kann für den Schuldner auch eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO in Betracht kommen. Danach kann das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einstellen oder ganz aufheben, wenn die Versteigerung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen die einstweilige Einstellung im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren beantragen.