Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 d ZVG unter besonderen Voraussetzungen einzustellen sein.
Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 d ZVG unter besonderen Voraussetzungen einzustellen sein.