Zweck der europaweiten Angleichung der Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr ist die Förderung dieser für die Errichtung des Binnenmarkts besonders vielversprechenden Vertriebspraxis. In § 312e BGB ist nur ein kleiner Ausschnitt der Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Dieser enthält im wesentlichen Vorschriften zum Schutz des Kunden – nicht nur des Verbrauchers.