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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Erbverzicht soll mit seiner unmittelbaren rechtsändernden, erbrechtlichen Wirkung schon vor dem Erbfall künftigen Erben, insbesondere den Kindern,

die Möglichkeit geben, im Einverständnis mit dem Erblasser künftige Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer gegen eine Abfindung vor dem Erbfall auszuscheiden oder bei Beschränkung des Verzichts auf einen Bruchteil der Erbschaft oder des Erbteils frühere Zuwendungen auch dort auszugleichen oder anzurechnen, wo das Gesetz dieses nicht vorsieht. Durch die Vereinbarung eines Erbverzichts scheidet der Verzichtende (Verwandter oder Ehegatte) lediglich aus der gesetzlichen Erbfolge aus, d.h. er kann ohne weiteres durch Verfügung von Todes wegen Erbe werden. Der Verzichtende wird so gestellt, als wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben würde. Aus diesem Grund entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Aus diesem gesetzlich gewollten Wegfall erhöhen sich folglich sowohl die Erbquoten der übrigen gesetzlichen Erben als auch die Pflichtteilsquoten. Diese Folge tritt nicht beim einfachen Pflichtteilsverzicht ein.

Durch einen Pflichtteilsverzicht ändert sich nichts am gesetzlichen Erbrecht. Der Erblasser behält seine vollständige Testierfähigkeit. Der Verzichtende und sein Stamm bleiben gesetzliche Erben. Im Unterschied zum Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht. Auf der anderen Seite schließt der nicht beschränkte Pflichtteilsverzicht alle Pflichtteilsansprüche des Verzichtenden aus.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit des Zuwendungsverzichts gemäß § 2352 BGB, mit dem auf testamentarische und erbvertragliche Zuwendungen verzichtet werden kann.

Für den Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie auch für den Zuwendungsverzicht ist die notarielle Form vorgeschrieben.