Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das es zumindest einem Erblasser ermöglicht, zu Gunsten des anderen Vertragsschließenden oder eines am Vertragsschluss unbeteiligten Dritten erbrechtlich bindende Anordnungen zu treffen. Wenn beide Vertragspartner als Erblasser vertragsmäßig bindend verfügen, spricht man von einem zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag. Der Erbvertrag ist die einzige Rechtsform, in der auch nicht miteinander Verheiratete gemeinsam und mit bindender Wirkung verfügen können. Der Abschluss eines Erbvertrages empfiehlt sich in diesen Fällen vor allem dann, wenn gemeinsam Vermögen gebildet wird, z.B. in der Form von Grundvermögen oder durch Aufbau eines Erwerbsgeschäfts.
Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. Er wirkt nur erbrechtlich, kann also zu Lebzeiten des jeweiligen Erblassers keine Rechte und Pflichten begründen. Als echter Vertrag entfaltet er Bindungswirkung, die im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament sofort eintritt.