Formelle Verstöße im Vollstreckungsverfahren sind mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu rügen. Wenn es im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung dem Schuldner auf eine rasche Entscheidung des Gerichts ankommt, ist vorab die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu erwägen.