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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Erinnerung

Formelle Verstöße im Vollstreckungsverfahren sind mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu rügen. Wenn es im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung dem Schuldner auf eine rasche Entscheidung des Gerichts ankommt, ist vorab die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu erwägen.