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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Erlösverteilung im Teilungsversteigerungsverfahren

Der nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Erlösüberschuss gehört auch bei der Bruchteilsgemeinschaft allen Miteigentümern gemeinschaftlich. Können diese keine Einigung über die Aufteilung erzielen, hinterlegt das Gericht den Betrag zugunsten aller Miteigentümer. Wenn weiterhin keine Einigung erzielt werden kann, muss der Berechtigte auf Freigabe des von ihm beanspruchten Anteils klagen.