Ehegatten wird ein wichtiges Formprivileg eingeräumt, welches ihnen erlaubt, ihre Verhältnisse für den Todesfall durch eine gemeinschaftliche Verfügung zu regeln. Mit dem gemeinschaftlichen Testament wird den Eheleuten auch ein Mittel an die Hand gegeben, solchen Verfügungen, die ein Erblasser mit Rücksicht auf die Verfügungen des anderen getroffen hat, und die daher von ihnen abhängig sind, in der Weise einen bindenden Charakter zu verleihen, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirksamkeit bedingen, zu Lebzeiten beider Ehegatten ohne das Wissen des anderen nicht geändert und nach dem Tod des anderen grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden können.