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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Geringstes Gebot

Die wichtigste Grundlage für die Zwangsversteigerung ist das geringste Gebot. Dieses ist das Mindestgebot, das auf keinen Fall unterschritten werden darf. Es wird nur ein solches Gebot zugelassen, bei dem neben den Verfahrenskosten alle Rechte, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen, gedeckt sind. Bei mehreren betreibenden Gläubigern ist derjenige mit dem besseren Rang maßgebend. Das geringste Gebot hat zwei Teile:

  • den Barteil (Mindestbargebot); dies ist der Betrag, der mindestens geboten und im Fall des Zuschlags bar gezahlt werden muss,
  • die bestehen bleibenden Rechte, die vom Ersteher zu übernehmen sind.

Im Versteigerungstermin geboten wird immer nur der Teil, der bar zu zahlen ist (Bargebot). Will man den wirtschaftlichen Wert, also den tatsächlichen Preis für das Versteigerungsobjekt ermitteln, müssen immer die bestehen bleibenden Rechte dem Gebot hinzugerechnet werden.

Da sich das geringste Gebot nach der Rangfolge der Ansprüche richtet, kann es im Laufe des Versteigerungsverfahrens mehrfach zu Änderungen kommen. So ermäßigt sich das geringste Gebot, wenn ein neuer Gläubiger beitritt und dann aus dem besseren Rang betreibt. Es kann sich umgekehrt auch erhöhen, wenn der zunächst bestrangig betreibende Gläubiger durch Einstellung oder Aufhebung seines Verfahrens ausfällt.