Im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung bei einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass beim Tode eines Gesellschafters die Vererblichkeit seines Anteils nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Um eine Zersplitterung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters zu vermeiden, kann erwogen werden, in den Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Einziehungs- oder Abtretungsklausel aufzunehmen. Mit solchen Klauseln kann die freie Vererblichkeit des Anteils erheblich eingeschränkt werden und eine Unternehmensnachfolge gezielt geplant werden.