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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum

Grundstücke können aus unterschiedlichen Gründen im Miteigentum mehrerer Personen stehen (Bruchteilsgemeinschaft). Dabei handelt es sich nicht immer um Ehegatten oder Verwandte. Denn bei der zunehmenden verdichteten Bebauung gibt es oft einzelne Grundstücke, die als Vorplatz vor Sammelgaragen oder als privater Zufahrtsweg zu den angrenzenden Häusern dienen und im gemeinschaftlichen Eigentum der Anlieger stehen. Merkmal der Bruchteilsgemeinschaft ist, dass die jeweiligen Mitglieder lediglich als Gruppe von Einzelpersonen ihre gemeinsamen Interessen an dem im Miteigentum stehenden Gegenstand wahrnehmen, jedoch darüber hinaus keinen weitergehenden Zweck verfolgen. Damit unterscheidet sie sich von der Gesamthandsgemeinschaft, die beispielsweise zwischen Miterben oder Mitgliedern einer Personengesellschaft besteht. Hier gelten grundsätzlich andere Rechtsvorschriften. Gerade bei den gemeinschaftlich Berechtigten kann es zum Streit kommen, wenn etwa notwendige Erhaltungsmaßnahmen auf dem Gemeinschaftsgrundstück anfallen oder wenn einzelne Miteigentümer ihre Vorstellungen von der Gestaltung des Weges verwirklichen, Absperrpfosten anbringen oder ähnliche Maßnahmen vornehmen wollen.