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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Kaufrecht

Das Kaufrecht wurde zum 1. Januar 2002 tiefgreifend umgestaltet. Damit sind zahlreiche systematische Änderungen verbunden. Vorbild für die Änderung war vor allem die Europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf, die teilweise dem UN-Kaufrecht nachgebildet ist. Nunmehr gelten Sonderregeln zum Verbrauchsgüterkauf. Kern der neuen Regelung ist § 475 Abs. 1 BGB, der Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers, durch die seine Rechte als Käufer verringert werden, im praktischen Ergebnis weitgehend ausschließt. Besondere Bedeutung hat auch die nunmehr in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr, nach der grundsätzlich vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.