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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Leasingrecht

Der Leasingvertrag wird nach wohl einhelliger Auffassung grundsätzlich dem Mietrecht zugeordnet. Prägend ist die Verbindung eines Mietgeschäfts mit einem Finanzierungskonzept. Im Mobilien-Leasing erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand käuflich für den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer wiederum übernimmt den Leasinggegenstand gegen Zahlung von Leasingraten, die sich aus dem Kaufpreis zzgl. einer vom Leasinggeber kalkulierten Gewinnmarge errechnen.