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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Miet- und Pachtrecht

Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Unter Wohnraummietrecht ist das Mietrecht zu verstehen, welches sich mit der Vermietung von Räumen befasst, die zum Wohnen und sonstiger dauerhafter privater Nutzung dienen. Die Einordnung richtet sich nach dem zwischen den Parteien für die Nutzung der Mietsache vereinbarten Vertragszweck. Nur in wenigen Rechtsgebieten werden privatrechtliche Grundprinzipien aus sozialpolitischen Gründen heraus so durchbrochen wie im Wohnraummietrecht, was oft zu einer für Laien schweren Verständlichkeit führt.

Das Gewerberaummietrecht wird in Abgrenzung zum Wohnraummietrecht verstanden. Anders als das Wohnraummietrecht kann es nicht als eigenes Rechtsgebiet aufgefasst werden, sondern eher als ein Begriff des Wirtschaftslebens, der allerdings die anwaltliche Beratungspraxis prägt.

Zwischen Pacht und der Miete von Gewerbe- und Geschäftsraum bestehen viele Gemeinsamkeiten. Dementsprechend werden mit Ausnahme der Landpacht die wesentlichen Bestimmungen des Mietrechts für anwendbar erklärt. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ergibt sich daraus, das als Pachtobjekt ein Gegenstand nebst der daraus erzielbaren Erträge definiert ist. So hat der Verpächter dem Pächter während der Geschäftsdauer den Gebrauch des Vertragsgegenstandes und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als vertragsgemäß anzusehen sind.