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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Mieterrechte

Die Räumungsvollstreckung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer des Grundstücks ein nicht erloschenes Recht zum Besitz hat. Ein solches Besitzrecht gewährt auch der mit dem bisherigen Eigentümer geschlossene Mietvertrag oder Pachtvertrag. Gibt es ernsthafte Anhaltspunkte für das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrages, so darf die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden.

Ein wirksam bestehender Miet- oder Pachtvertrag wird durch die Zwangsversteigerung grundsätzlich nicht berührt. Die Mieterschutzvorschriften des BGB gelten hier entsprechend, auch bezüglich des Kündigungsschutzes. Zwar hat der Ersteher ein so genanntes Sonderkündigungsrecht. Dieses ist jedoch für Wohnraum stark eingeschränkt. Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes muss der Ersteher auf besondere Frist- und Formvorschriften achten.

Kommt es trotz Miet- oder Pachtvertrages zur Räumung gegen den Mieter oder den Pächter, können diese hiergegen die sogenannte Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben und im Rahmen dieser Klage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.