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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Nacherbenschutz

Wenn das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Nacherbfolge angeordnet, aber noch nicht eingetreten ist, unterliegt das Vermögen des Vorerben der Zwangsvollstreckung. Eigengläubiger des Vorerben sollen dessen Erbenstellung jedoch nicht zum Nachteil des Nacherben ausnutzen können. Daher ist eine die Rechte des Nacherben berechtigende Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung bei Eintritt der Nacherbfolge unwirksam. Der eingetragene Nacherbenvermerk ist aber nicht ein dem Zwangsversteigerungsverfahren entgegenstehendes Recht. Er bewirkt gemäß § 773 ZPO lediglich den gesetzlichen Stillstand des Verfahrens. Bleibt das Nacherbenrecht dem Vollstreckungsgericht unbekannt oder findet es keine Berücksichtigung, ist es vom Nacherben mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen.

Zulässig hingegen ist die Vollstreckung gegen den Voreben mit Wirksamkeit auch gegenüber dem Nacherben wegen eines Anspruchs eines Nachlassgläubigers sowie eines auf dem Nachlassgrundstück lastenden dinglichen Rechts, das bei Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.