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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Naturschutzrechtliche Beschränkungen des Grundbesitzes

Die Zielsetzung, Natur und Landschaft vor menschlichen Eingriffen möglichst zu schützen und sie in ihrer Erholungsfunktion für die Allgemeinheit nutzbar zu machen, ist notwendigerweise mit Einschränkungen der privaten Grundstücksnutzung verbunden. Die Spannweite der naturschutzrechtlichen Einschränkungen reicht von dem Verbot, im besiedelten Bereich unter Baumschutz stehende Bäume zu fällen, bis hin zur Verpflichtung, den Zugang eines zur freien Natur gehörenden Grundstücks für Erholungszwecke offen zu halten. Wenn Grundstückseigentümer mit naturschutzrechtlichen Auflagen und Verboten konfrontiert werden, die eine wirtschaftliche Verwertung oder bauliche Nutzung ihrer Grundstücke erschweren oder sogar unmöglich machen, fragt sich in erster Linie, ob dies mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz vereinbar ist. Wo die Grenze zwischen Sozialbindung des Grundeigentums und Enteignung im Einzelfall verläuft, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und dem betroffenen Eigentümerinteresse festzustellen.