Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht.
§§ 2325 ff. BGB schützen den Pflichtteilsberechtigten davor, dass der Erblasser den Nachlass durch Schenkungen unter Lebenden zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten vermindert.
Nach der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB sind Schenkungen nur dann ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes noch nicht verstrichen sind. Die Berechnung dieser Frist kann sich in vielen Fällen schwierig gestalten. Für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt der objektiven Leistung des verschenkten Gegenstandes entscheidend. Für Schenkungen unter Ehegatten ist der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe verschoben.