Das Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an dessen Nachlass sichern. Der Erblasser kann seinerseits im Rahmen seiner Testierfreiheit über seinen Tod hinaus frei über sein Vermögen verfügen. Andererseits bleibt das Vermögen des Erblassers seiner Familie in gewissem Umfang erhalten, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen.
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsrechts ist, dass der Pflichtteil des Berechtigten durch die Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Ist der Berechtigte nicht gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen, aber nur zu einer geringeren Quote als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils eingesetzt, so hat er nach § 2305 BGB Anspruch auf den Zusatzpflichtteil.
Wird der Berechtigte mit einem Vermächtnis bedacht, besteht nur dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn er das Vermächtnis ausschlägt, § 2307 BGB.
Wird in der letztwilligen Verfügung das Wort Enterbung verwendet, so bedeutet dies, dass ein gesetzlich Erbberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies lässt nicht auf eine Pflichtteilsentziehung schließen, wenn in der Verfügung keine in § 2333 BGB genannten Gründe, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen, aufgeführt sind.
Die Pflichtteilsschuld trifft die Erben. Im Falle der Pflichtteilsergänzung kommt auch der Beschenkte als Schuldner in Betracht, soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist.
Der Pflichtteilsanspruch besteht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er beinhaltet einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Zwei Faktoren bestimmen dabei die Höhe des Pflichtteilsanspruchs:
- der maßgebende Erbteil, § 2310 BGB und
- der Nachlassbestand und sein Wert (§§ 2311 bis 2314 BGB).
Ausgangspunkt für die Feststellung der maßgeblichen Pflichtteilsquote ist die fiktive gesetzliche Erbfolge.
§ 2314 BGB räumt dem Pflichtteilsberechtigten zur Klärung des Nachlassbestandes umfangreiche Ansprüche auf Auskunft und auf Feststellung des Wertes ein. Die Kosten für die Anspruchserfüllung nach § 2314 BGB fallen dem Nachlass zur Last. Zu den Kosten gehören alle Ausgaben für ein ordnungsgemäßes Verzeichnis, auch für eine amtliche Aufnahme. Ebenso gehen die Kosten eines Wertermittlungsgutachtens zu Lasten des Nachlasses.