Während das Städtebaurecht und das Bauordnungsrecht die Unterordnung des Einzelnen unter die hoheitliche Gewalt des Staates oder andere mit solcher hoheitlicher Gewalt ausgestattete Rechtssubjekte (Gemeinden, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften usw.) regelt, umfasst das private Baurecht die Rechtsbeziehungen von Rechtsträgern auf der Ebene der Gleichordnung.
Im Bereich des privaten Baurechts werden rechtliche Angelegenheiten aus dem Architekten- und Ingenieurvertrag und aus Bauverträgen nach BGB-Werkvertragsrecht und nach VOB/B bearbeitet.