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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Räumungsvollstreckung

Wenn der Schuldner das versteigerte Haus selbst bewohnt und dieses nach Zuschlagserteilung nicht freiwillig räumt, kann die Räumungsvollstreckung betrieben werden. Grundlage für die Räumungsvollstreckung ist der Zuschlagsbeschluss. Als Rechtsbehelf für den Schuldner kommen in Betracht die sofortige Beschwerde nach §§ 96 ff. ZVG und gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel die Erinnerung gemäß § 732 ZPO.

Ferner kommt für den Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO in Betracht, wenn die Räumung für ihn eine besondere, mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellen würde. Dieser Antrag ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen.