Das Versteigerungsverfahren ist ein formelles Verfahren, so dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den eigentlichen Anspruch vom Vollstreckungsgericht nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern nur im Prozesswege, z.B. durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder eine Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden können.
Das eigentliche Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde. Sie muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Für den Zuschlag gelten besondere Beschwerdevorschriften. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei der Zuschlagsbeschwerde die Beschwerdefrist für bestimmte Beteiligte bereits mit Verkündung des Zuschlags zu laufen beginnt, für andere hingegen erst mit der Zustellung.
Daneben gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, wie z.B. die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Rechtspflegergesetz oder die Erinnerung nach § 766 ZPO.