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Schadensersatzrecht

Das Schadensersatzrecht nach dem BGB beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Die Schadensersatzleistung soll die entstandenen Nachteile ausgleichen, sie hat keinen strafenden Charakter. Der Gedanke der Prävention und der Schadensverhütung hat für das Schadensersatzrecht nur ausnahmsweise Bedeutung. Beim Schmerzensgeldanspruch ist neben der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion zugleich der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Für die Bemessung des Schadensersatzes gilt das Prinzip der Totalreparation. Der Schädiger hat auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen.