Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn dies nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen. Einer begründeten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger abzuhelfen.