Helge Franke Rechtsanwalt | Spiekerhof 31 | 48143 Münster | Tel +49 / (0) 251 / 5346600
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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn dies nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen. Einer begründeten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger abzuhelfen.