Die Testierfreiheit gibt dem Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass dem von ihm gewünschten Personenkreis zukommen zu lassen. Der Erblasser kann selbst einen Erben bestimmen, kann aber auch andere letztwillige Verfügungen treffen, wie z.B. eine Enterbung , ein Vermächtnis, eine Auflage. Die strengen Formvorschriften sind zu beachten. Einerseits finden sich im Gesetz Regeln, die die Testierfreiheit sichern. Andererseits wird sie durch die strengen und konsequenten Vorschriften des Pflichtteilsrechts gemäß §§ 2303 ff. BGB zur Wahrung der Rechte engster Angehöriger beschränkt.
Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder, der ein Testament in Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Abzuliefern ist die Urschrift. Sind mehrere, auch gleichlautende Urschriften vorhanden, sind sie allesamt abzuliefern. Ist die Urschrift verlorengegangen, dann unterliegt die beglaubigte Abschrift der Überlieferung.
Die abgelieferten Testamente werden eröffnet. Dadurch soll beim Tod einer Person im Interesse aller Beteiligten Gewissheit darüber geschaffen werden, ob und in welcher Weise der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat. Das Eröffnungsverfahren hat keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit des Testaments.