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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit erlaubt es dem Erblasser, durch seine eigene Erbregelung für die Zeit nach seinem Tod eine aus seiner Sicht angemessene und gerechte Vermögensverteilung zu bewirken. Sie äußert sich im Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge. Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind in inhaltlicher Hinsicht u.a. folgende Anordnungen:

  • Einsetzung eines oder mehrerer Erben (§ 1937 BGB);
  • Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (§1938 BGB);
  • Vermächtnis und Auflage (§§ 1939, 1940 BGB);
  • Anordnungen bezüglich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§§ 2044, 2048 BGB);
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung, Bestimmung des Testamentsvollstreckers und Festlegung seiner Befugnisse sowie seiner Vergütung (§§ 2197, 2207 ff., 2201, 2222 ff. BGB);
  • Anordnungen bezüglich der Pflichtteilslast sowie die Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteilsrechts (§§ 2324, 2333 ff. BGB).

Als Arten der Verfügungen von Todes wegen stehen zur Verfügung:

  • das Testament als einseitige Verfügung von Todes wegen (gleichbedeutend mit letztwilliger Verfügung, § 1937 BGB),
  • das gemeinschaftliche Testament, welches nur von Ehegatten errichtet werden kann (§ 2265 BGB),
  • der Erbvertrag als Vertrag mit erbrechtlicher Wirkung (§ 1941 BGB), bei dem sowohl beide Vertragspartner, als auch nur einer als Erblasser handeln können.