Wird Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann wird der Übergeber regelmäßig auch abgesichert werden wollen. Dieses kann durch eine einmalige Zahlung oder durch wiederkehrende Leistungen erreicht werden. Besonders interessant ist dabei die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen. Solche stellen keine Gegenleistungen dar. Der Übergeber hat somit kein Veräußerungsgeschäft getätigt, und beim Übernehmer entstehen keine Anschaffungskosten. Vielmehr hat der Vermögensübergeber die Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz zu versteuern und korrespondierend kann der Vermögensübernehmer die Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommenssteuergesetz abziehen.
Werden im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, dann sind diese wie folgt zu unterscheiden:
- Versorgungsleistungen,
- Unterhaltsleistungen,
- wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.