Um der Verschleuderung von Grundbesitz zu unverhältnismäßig niedrigen Preisen entgegenzuwirken, sieht das Gesetz Grenzwerte vor, die jedenfalls zu Beginn des Verfahrens nicht unterschritten werden dürfen.
Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehen bleibenden Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch bei Erreichen dieser 7/10-Grenze nicht voll gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlages beantragen. Der Antrag kann nur im Termin gestellt werden, und zwar nur von einem Gläubiger, der bei Erreichen der Grenze etwas erhalten würde. Ein betreibender Gläubiger kann dem Antrag auf Zuschlagsversagung widersprechen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Auch der Widerspruch kann nur im Termin erklärt werden.
Der Zuschlag ist gesetzlich zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte unter der Hälfte des Grundstückswerts liegt. Diese 5/10-Grenze für das Mindestgebot ist von Amts wegen zu beachten. Der Zuschlag kann wegen Nichterreichung dieser Grenze nur einmal versagt werden. Bei einem erneuten Versteigerungstermin gilt die Grenze nicht mehr.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Zuschlagsversagungsgründe, wenn bestimmte besonders wichtige Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Fortsetzung des Verfahrens aus sonstigen Gründen unzulässig ist, etwa wegen der Verletzung von Grundrechten oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren.