Die Vollstreckungsgegenklage gibt dem Schuldner die Möglichkeit, materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst vorzubringen. Die Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage ist nicht nur gegen Urteile, sondern grundsätzlich auch gegen die in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Titel zulässig.
Häufige Streitpunkte sind Unterwerfungsklauseln in notariellen Urkunden, vor allem, wenn die Schuldner dabei auf den Nachweis der Fälligkeit verzichtet haben. Die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung wegen der Nichtigkeit solcher Klauseln kann gerichtlich nur im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage festgestellt werden.